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d) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren
handelsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung,
e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und
f) der Name des Versenders.
Die Inhaltserklärung kann in Deutscher oder in Französischer Sprache abge-
faßt sein. Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken
im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in Englischer, Holländischer oder
Italienischer Sprache zuzulassen. ·
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem
Begleitbriefe (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf
der Sendung selbst zu bemerken.
8. 2.
Die Beifügung einer Jnhaltserklärung ist nicht erforderlich
1) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur
Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen,
2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen,
3) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen,
4) bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines
eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staats-
behörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet
sind,
5) bei Waarenproben und Mustern zum Brutto-Gewicht von ½ Zollpfund
oder weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt ein-
gehen, daß über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann.
8. 3.
Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht
schon bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (§. 4),
so wird von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisions-
note gefertigt, welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu
erkennen ist, den Inhalt speziell bezeichnet, im andern Falle aber die Angaben ent-
hält, welche sich aus der Adresse auf dem Poststücke oder auf dem Begleitbriefe
ergeben und zugleich bescheinigt, daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung
vorgelegen habe.