297
Die Revisions-Note vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle
der Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamt-
lichen Schlußabfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten
durch eine Inhaltserklärung in der vorgeschriebenen Form (§. 1) ersetzt werden.
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig
deklarirten Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden.
Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorlie-
gende Inhaltserklärung, insolange eine spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu
vervollständigen oder zu berichtigen.
§. 4.
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen die-
jenigen Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren
Ort, an welchem eine Zoll= oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden
von der Zollstelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche
geschieht unabhängig vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des
Absenders, wenn dieser hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder
in einer das Poststück offen begleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat.
Die in dem §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern
deren Inhalt aus Akten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Be-
gleitbriefen oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner
die in dem §. 2 unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung
sind in der Regel den Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen Besich-
tigung vorzulegen und einer weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworfen.
Ebenso findet bei den in §. 2 unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und
Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden
dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision
und schließlichen Abfertigung (§. 6 ff.) vorgeführt.
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjenigen Zollstelle, welche
der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§. 5). Die
schließliche Abfertigung (§. 6 ff.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich da-
selest eine Zoll- oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll-
oder Steuerstelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt.
8. 5.
Die zollamtliche Vorabfertigung (§. 4) befteht in Folgendem.
477