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Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die ein-
gehenden Poststücke
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit
den Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den
Inhaltserklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über
die geschehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch
Revisions-Noten (§. 3) zu ersetzen;
sodann
diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen
der noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (§. 6 ff.) an einer möglichst in
die Augen fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe
der Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche
einen schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle
und die Aufschrift „Zollstück“ trägt.
Diese Behandlung findet auch bei den im §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten
Postsendungen dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des §. 4 Absatz 2 nicht
zutreffen und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen
werden müssen.
b
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkaunnt worden oder
deren Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist,
treten in den freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke
(lit. b) nicht.
Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu
nehmen, wenn mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll= oder
Steuerstelle ihren Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen,
Körbe, Felleisen, Beutel oder sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann
unter zollamtlichen Verschluß durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind.
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in
verschlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zoll-
stelle an der Grenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den
Wagenabtheilungen u. s. w. zu beschränken.
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an
dem Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Steuerstelle
in Bezug auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vor-