Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die ein- 
gehenden Poststücke 
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit 
den Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den 
Inhaltserklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über 
die geschehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch 
Revisions-Noten (§. 3) zu ersetzen; 
sodann 
diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen 
der noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (§. 6 ff.) an einer möglichst in 
die Augen fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe 
der Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche 
einen schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle 
und die Aufschrift „Zollstück“ trägt. 
Diese Behandlung findet auch bei den im §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten 
Postsendungen dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des §. 4 Absatz 2 nicht 
zutreffen und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen 
werden müssen. 
b 
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkaunnt worden oder 
deren Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, 
treten in den freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke 
(lit. b) nicht. 
Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu 
nehmen, wenn mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll= oder 
Steuerstelle ihren Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, 
Körbe, Felleisen, Beutel oder sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann 
unter zollamtlichen Verschluß durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind. 
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in 
verschlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zoll- 
stelle an der Grenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den 
Wagenabtheilungen u. s. w. zu beschränken. 
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an 
dem Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Steuerstelle 
in Bezug auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vor-
	        
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