Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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stehenden entsprechend vorzunehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung lit. b 
zu ergänzen. 
S. 6. 
Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post ein- 
gegangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen 
oder Revisions-Noten den betreffenden Zoll= oder Steuerstellen (§. 4) übergeben. 
Die Akfertigung erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem 
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst 
oder in dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich 
beiwohnen kann, oder 
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und 
dann zum Zwecke der Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurück- 
gegeben werden muß. 
S. 7. 
Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu 
bewirken ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) 
oder, wenn solche nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befind- 
lichen Adressen, mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehen, durch die letztere 
an den Adressaten bestellt; diesem wird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz 
behändigt, daß das Poststück bei der Zoll= oder Steuerstelle in Empfang zu nehmen 
sei. Sache des Adressaten ist es alsdann, das Poststück von der Zoll= oder Steuer- 
stelle abzuholen oder abholen zu lassen, nachdem er selbst oder sein Beauftragter 
dort durch Vorzeigung des abgestempelten Begleitbriefs (Begleitadresse), beziehungs- 
weise der abgestempelten Abschrift von der Adresse sich ausgewiesen, der Revision 
angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier kann dem Adressaten 
auf seinen Wunsch zurückgegeben werden, ist jedoch zum Zeichen der geschehenen 
Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel der Zoll= und Steuerstelle zu ver- 
sehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit kurz bemerkt 
und dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbeamten bescheinigt worden ist. 
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§. 2 Z. 5) kann ohne Zu- 
ziehung des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden.
	        
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