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8. 8.
Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen
Zuziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestim-
mungsorte zunächst gelegenen Zoll= oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann
zum Zwecke der Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben
werden, so begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffeunden Zoll= oder Steuerstelle,
weist sich dort als zur Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefs
(der Begleitadresse) oder in Ermangelung eines solchen, durch eine mit dem Ein-
gangsstempel der Poststelle versehene Abschrift der auf dem Poststücke befindlichen
Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Poststückes bei; derselbe
hat für die Oeffnung des Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision,
sowie für deren Wiederverpackung Sorge zu tragen und entrichtet den Zoll gegen
Zollquittung.
Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die
Post und die Zoll= oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der
letzteren der vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der
geschehenen Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch
die Wiederverpackung des Poststücks etwa entstehenden baaren Auslagen hat die
Postbehörde vorschußweise zu berichtigen, auch für den Rück-Transport desselben
zur Poststelle zu sorgen. Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiterbeförderung
der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht
von diesem die bei der Zollabfertigung entstandenen baaren Auslagen an Zoll= und
Verpackungskosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr wieder ein.
8. 9.
Die Poststelle wie die Zoll= oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen
Fällen, in welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet,
die Anwesenheit des Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertreters desselben bei der Revision zu verlangen.
Dieses Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden:
1) wenn das Posistück sich nicht in tadelfreiem äußeren Zustande befindet und
wenn deshalb das Garantie-Verhältniß der Postverwaltung mit in Frage
kommt,
2) wenn der Inhalt des Poststücks nach der Jnhaltserklärung in leicht zer-
brechlichen oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen
Verpackung bedürfen.