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In diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der
Revision beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist
dem Adressaten der Begleitbrief (die Begleitadresse) oder in dessen Ermangelung
eine Abschrift der Adresse zuzusenden.. Wird die Zuziehung des Adressaten bei
der Revision von der Zoll= oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieser-
halb schriftlich an die Poststelle zu wenden.
Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen
werden, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des
Postbeamten ergiebt.
Soweit bezüglich der im §. 2 unter Nr. 4 bezeichneten Posistücke an Be-
hörden eine Schlußabfertigung vorbehalten ist (§. 5), sind dieselben ebenfalls den
Zoll= oder Steuerstellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch,
wenn von der Behörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung
über den Inhalt ertheilt wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die
zollfreie Ablassung oder, falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des
Eingangszolls. «
§.10.
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisions-Befundes.
g. 11.
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, oder Auftrag
wegen Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung
desselben ohne vorherige Eröffnung und Repvision beantragt, so kann ein solches
Poststück mittelst der Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll= oder Steuer-
stelle, welcher dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungs-
weise die Revisions-Note, mit einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem
Papier das Poststück an die Poststelle zurückgegeben hat.
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet belegen, so wird die Sen-
dung nebst Inhaltserklärung oder Revisions-Note der Zoll= oder Steuerstelle jenes
Ortes durch die Post zugeführt.
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Vereinsgebietes, so wird das
Poststück nebst Inhaltserklärung dahin nachgesandt (§. 12).