Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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In diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der 
Revision beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist 
dem Adressaten der Begleitbrief (die Begleitadresse) oder in dessen Ermangelung 
eine Abschrift der Adresse zuzusenden.. Wird die Zuziehung des Adressaten bei 
der Revision von der Zoll= oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieser- 
halb schriftlich an die Poststelle zu wenden. 
Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen 
werden, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des 
Postbeamten ergiebt. 
Soweit bezüglich der im §. 2 unter Nr. 4 bezeichneten Posistücke an Be- 
hörden eine Schlußabfertigung vorbehalten ist (§. 5), sind dieselben ebenfalls den 
Zoll= oder Steuerstellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, 
wenn von der Behörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung 
über den Inhalt ertheilt wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die 
zollfreie Ablassung oder, falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des 
Eingangszolls. « 
§.10. 
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisions-Befundes. 
g. 11. 
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, oder Auftrag 
wegen Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung 
desselben ohne vorherige Eröffnung und Repvision beantragt, so kann ein solches 
Poststück mittelst der Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll= oder Steuer- 
stelle, welcher dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungs- 
weise die Revisions-Note, mit einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem 
Papier das Poststück an die Poststelle zurückgegeben hat. 
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet belegen, so wird die Sen- 
dung nebst Inhaltserklärung oder Revisions-Note der Zoll= oder Steuerstelle jenes 
Ortes durch die Post zugeführt. 
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Vereinsgebietes, so wird das 
Poststück nebst Inhaltserklärung dahin nachgesandt (§. 12).
	        
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