Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 12. 
Solange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen 
der Post= oder der Zoll- oder Steuer-Behörde gekommen ist, steht jedem Adressaten 
frei, dessen Annahme abzulehnen. 
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder 
nicht zu ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche 
Abfertigung 
a) noch nicht stattgefunden, oder 
b) bereits stattgefunden hat. 
Im Falle zu a ist die Zoll= oder Steuerstelle, welcher das Poststück über- 
geben worden, von der Poststelle unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die 
Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, be- 
ziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des 
Poststücks zu ersuchen. Die Zoll= oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhalts- 
erklärung, beziehungsweise Revisions-Note mit einem entsprechenden Vermerk und 
giebt das Poststück nebst dem letztgedachten Papier an die Poststelle zurück, welche 
die Rücksendung besorgt. 
Im Falle zu b hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene 
Poststück der Zoll= oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen 
war, nebst dem, mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende 
Rücksendung versehenen Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der 
Abschrift derselben wieder vorzulegen. Sie empfängt alsdann den gezahlten Ein- 
gangszoll gegen Rückgabe der Zoll-Quittung zurück, nachdem diese von der Post- 
stelle mit Gegen-Quittung und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu 
bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle über- 
zeugt sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren Revision vor- 
gefundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von 
einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Poststelle behufs der Rücksendung 
zurück. 
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden 
solche entweder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland 
ausgeführt, oder nach den bestehenden Post-Reglements behandelt. 
Im Fall sie innerhalb des Vereinsgebiets verbleiken, ist von denselben der 
tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten.
	        
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