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8. 12.
Solange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen
der Post= oder der Zoll- oder Steuer-Behörde gekommen ist, steht jedem Adressaten
frei, dessen Annahme abzulehnen.
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder
nicht zu ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche
Abfertigung
a) noch nicht stattgefunden, oder
b) bereits stattgefunden hat.
Im Falle zu a ist die Zoll= oder Steuerstelle, welcher das Poststück über-
geben worden, von der Poststelle unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die
Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, be-
ziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des
Poststücks zu ersuchen. Die Zoll= oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhalts-
erklärung, beziehungsweise Revisions-Note mit einem entsprechenden Vermerk und
giebt das Poststück nebst dem letztgedachten Papier an die Poststelle zurück, welche
die Rücksendung besorgt.
Im Falle zu b hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene
Poststück der Zoll= oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen
war, nebst dem, mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende
Rücksendung versehenen Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der
Abschrift derselben wieder vorzulegen. Sie empfängt alsdann den gezahlten Ein-
gangszoll gegen Rückgabe der Zoll-Quittung zurück, nachdem diese von der Post-
stelle mit Gegen-Quittung und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu
bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle über-
zeugt sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren Revision vor-
gefundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von
einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Poststelle behufs der Rücksendung
zurück.
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden
solche entweder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland
ausgeführt, oder nach den bestehenden Post-Reglements behandelt.
Im Fall sie innerhalb des Vereinsgebiets verbleiken, ist von denselben der
tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten.