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Geistlichen seines Wohnorts ausgestellten Ehezeugnisse mit unzweifelhaften Worten
bezeugt wird.
II.
In allen Fällen, wo der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen Bun-
des ist, treten in Bezug auf das der Trauung vorausgehende Verfahren folgende
Abweichungen von den Vorschriften in 8. 25 der Eingangs gedachten Verordnung
vom 14. August 1838 ein:
1) Zur Vornahme der Trauung ist die Beibringung der Erlaubniß (des Trau-
scheins) der betreffenden Gemeindebehörde nicht mehr erforderlich;
2) vor der Vornahme der Trauung hat der Land-Rabbiner nicht nur, wie zeit-
her schon, zu prüfen, daß keine jüdisch-kirchliche Hindernisse vorhanden
sind, und sich darüber in Gewißheit zu setzen, daß die weiter in §. 25
unter Nr. 1 —5 aufgeführten Erfordernisse (als: freie Einwilligung beider
Verlobten — elterliche, großelterliche, vormundschaftliche Einwilligung —
Ehelosigkeit der Verlobten — Nichtvorhandensein allzunaher Verwandtschaft
oder Schwägerschaft oder ähnlicher Verhältnisse, oder Dispensation deßhalb
— Ablauf der Trauerzeit oder Dispensation deßhall) vorliegen, sondern.
auch sich zu überzeugen, daß auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse einer
Eheschließung vorhanden sind, als:
a) das heirathsfähige Alter der Verlobten: daß die Braut das 14., der
Bräutigam das 21. Lebensjahr erfüllt oder, sofern dies nicht der Fall,
die vorgeschriebene Dispensation (§. 7 des Gesetzes vom 21. Mai
1821 über das zum Heirathen erforderliche Alter) erlangt hat;
b) bei Civil-Staatsdienern, Militairs, Geistlichen und Schullehrern: daß
zur Verheirathung die Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Dienst-
behörde ertheilt worden ist;
) bei Wiederverheirathungen: daß die Abfindung mit den Kindern frü-
herer Ehe erfolgt ist;
d) bei Verehelichung des Vormunds mit der Mündel: daß die Rechnungs-
legung vorausgegangen ist.