Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Geistlichen seines Wohnorts ausgestellten Ehezeugnisse mit unzweifelhaften Worten 
bezeugt wird. 
II. 
In allen Fällen, wo der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen Bun- 
des ist, treten in Bezug auf das der Trauung vorausgehende Verfahren folgende 
Abweichungen von den Vorschriften in 8. 25 der Eingangs gedachten Verordnung 
vom 14. August 1838 ein: 
1) Zur Vornahme der Trauung ist die Beibringung der Erlaubniß (des Trau- 
scheins) der betreffenden Gemeindebehörde nicht mehr erforderlich; 
2) vor der Vornahme der Trauung hat der Land-Rabbiner nicht nur, wie zeit- 
her schon, zu prüfen, daß keine jüdisch-kirchliche Hindernisse vorhanden 
sind, und sich darüber in Gewißheit zu setzen, daß die weiter in §. 25 
unter Nr. 1 —5 aufgeführten Erfordernisse (als: freie Einwilligung beider 
Verlobten — elterliche, großelterliche, vormundschaftliche Einwilligung — 
Ehelosigkeit der Verlobten — Nichtvorhandensein allzunaher Verwandtschaft 
oder Schwägerschaft oder ähnlicher Verhältnisse, oder Dispensation deßhalb 
— Ablauf der Trauerzeit oder Dispensation deßhall) vorliegen, sondern. 
auch sich zu überzeugen, daß auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse einer 
Eheschließung vorhanden sind, als: 
a) das heirathsfähige Alter der Verlobten: daß die Braut das 14., der 
Bräutigam das 21. Lebensjahr erfüllt oder, sofern dies nicht der Fall, 
die vorgeschriebene Dispensation (§. 7 des Gesetzes vom 21. Mai 
1821 über das zum Heirathen erforderliche Alter) erlangt hat; 
b) bei Civil-Staatsdienern, Militairs, Geistlichen und Schullehrern: daß 
zur Verheirathung die Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Dienst- 
behörde ertheilt worden ist; 
) bei Wiederverheirathungen: daß die Abfindung mit den Kindern frü- 
herer Ehe erfolgt ist; 
d) bei Verehelichung des Vormunds mit der Mündel: daß die Rechnungs- 
legung vorausgegangen ist.
	        
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