Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Ueber diese unter a — d bezeichneten Erfordernisse sind dem Land-Rabbiner 
behufige Zeugnisse der zuständigen Behörden durch die Interessenten 
zu beschaffen, soweit nicht schon ohnedem nach den vorliegenden Umständen 
zweifellos ist, daß der einzugehenden Ehe in allen diesen Beziehungen kein 
Hinderniß entgegensteht, und was insbesondere das Erforderniß unter a an- 
belangt, selbstverständlich nur soweit der betreffende Rabbiner nicht aus den 
von ihm selbst geführten Geburts-Registern die nöthige Auskunft selbst zu 
schöpfen vermag. 
3) In den Fällen, wo die eigne Vergewisserung des Land-Rabbiners über das 
Vorhandensein der unter 2 bezeichneten Erfordernisse einer von ihm selbst 
zu bewirkenden Trauung dienen soll, bedarf es selbstverständlich künftig der 
Ausstellung eines Ehezeugnisses von seiner Seite nicht mehr; er darf nur 
die Trauung nicht vornehmen, bevor er vollständige Gewißheit über das 
Vorhandensein dieser Erfordernisse erlangt hat. 
Wo aber zu dem Zweck einer von einem andern Geistlichen vorzuneh- 
menden Tranung ein Ehezeugniß von ihm auszustellen ist, hat sich dasselbe 
künftig nicht mehr auf die jüdisch-kirchlichen und die weiteren im S§. 25 
der Verordnung vom 14. August 1838 vorgeschriebenen Erfordernisse zu 
beschränken, sondern auf alle vorstehend unter 2 erwähnten Erfordernisse, 
also namentlich auch auf die unter 2 aàa — d aufgeführten, zu erstrecken, 
und demgemäß zu bezeugen, daß weder ein jüdisch-kirchliches noch ein son- 
stiges gesetzliches Hinderniß der einzugehenden Ehe entgegensteht. 
III. 
Hinsichtlich derjenigen männlichen Verlobten, welche nicht Angehörige des 
Norddeutschen Bundes sind, bleiben die bisherigen Vorschriften ohne Ausnahme in 
Kraft und Geltung. 
Weimar am 1. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Cultus. 
Stichling.
	        
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