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Ueber diese unter a — d bezeichneten Erfordernisse sind dem Land-Rabbiner
behufige Zeugnisse der zuständigen Behörden durch die Interessenten
zu beschaffen, soweit nicht schon ohnedem nach den vorliegenden Umständen
zweifellos ist, daß der einzugehenden Ehe in allen diesen Beziehungen kein
Hinderniß entgegensteht, und was insbesondere das Erforderniß unter a an-
belangt, selbstverständlich nur soweit der betreffende Rabbiner nicht aus den
von ihm selbst geführten Geburts-Registern die nöthige Auskunft selbst zu
schöpfen vermag.
3) In den Fällen, wo die eigne Vergewisserung des Land-Rabbiners über das
Vorhandensein der unter 2 bezeichneten Erfordernisse einer von ihm selbst
zu bewirkenden Trauung dienen soll, bedarf es selbstverständlich künftig der
Ausstellung eines Ehezeugnisses von seiner Seite nicht mehr; er darf nur
die Trauung nicht vornehmen, bevor er vollständige Gewißheit über das
Vorhandensein dieser Erfordernisse erlangt hat.
Wo aber zu dem Zweck einer von einem andern Geistlichen vorzuneh-
menden Tranung ein Ehezeugniß von ihm auszustellen ist, hat sich dasselbe
künftig nicht mehr auf die jüdisch-kirchlichen und die weiteren im S§. 25
der Verordnung vom 14. August 1838 vorgeschriebenen Erfordernisse zu
beschränken, sondern auf alle vorstehend unter 2 erwähnten Erfordernisse,
also namentlich auch auf die unter 2 aàa — d aufgeführten, zu erstrecken,
und demgemäß zu bezeugen, daß weder ein jüdisch-kirchliches noch ein son-
stiges gesetzliches Hinderniß der einzugehenden Ehe entgegensteht.
III.
Hinsichtlich derjenigen männlichen Verlobten, welche nicht Angehörige des
Norddeutschen Bundes sind, bleiben die bisherigen Vorschriften ohne Ausnahme in
Kraft und Geltung.
Weimar am 1. Juli 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Cultus.
Stichling.