Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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stehenden  Kosten  sind  von  dem  unterliegenden  Theile  zu  erstatten,  mit  Ausnahme
des  im  Art.  365  alin.  3  der  Strafprozeß-Ordnung  vorgesehenen  Falles.
In  keiner  Instanz  werden  jedoch  Reifekosten  der  Anwälte  erstattet.
"  §.11.

Wenn  Verläumdungen  und  Beleidigungen  im  öffentlichen  Dienste  angestellter
Personen,  welche  durch  deren  amtliche  Vorgesetzte  verfolgt  werden,  von  der  Beschaffenheit
  sind,  daß  die  zu  erkennende  Strafe  eine  sechswöchige  Gefängnißstrafe  oder
verhältnißmäßige  Geldbuße  nicht  übersteigen  würde,  so  kann  das  Kreisgericht  nach
Gehör  des  Staatsanwalts  die  Untersuchung  an  den  Einzelrichter  verweisen,  in
welchem  Falle  dann  das  in  dem  sechszehnten  Kapitel  der  Strafprozeß-Ordnung  bezüglich
  in  den  §§.  82  nud  83  der  Strafprozeß-Novelle  vom  9.  Dezember  1854
geordnete  Berfahren  unter  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  eintritt.

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Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  dieses  Jahres  in  Kraft.

Diejenigen  Untersuchungen  wegen  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  strafbarer
Uebertretungen,  in  welchen  bisher  das  in  Art.  343  Absatz  2  der  Strafprozeß-Ordnung
  vorgeschriebene  Privatanklage-Verfahren,  und  diejenigen  Ehrenkränkungssachen,
in  welchen  bisher  das  in  den  Artikeln  370  bis  377  der  Strafprozeß  =  Ordnung
bezüglich  in  den  88§.  89  bis  93  des  Gesetzes  vom  9.  Dezember  1854  geordnete
Verfahren  stattgefunden  hat,  sollen,  insofern  auf  die  erhobene  Anklage  vom  Gericht
bereits  ausgefertigt  worden  ist,  nach  dem  frühern  Verfahren  verhandelt  werden.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Juli  1868.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Zweiter  Nachtrag
zur  Strafprozeß--Ordnung  vom  20.  März
1850  und  zur  Strafprozeß-Novelle  vom
9.  Dezember  1854,  betreffend  die  Besetzung
des  Gerichtshofs  der  Geschwornengerichte,
ingleichen  das  Verfahren  vor  dem  Einzelrichter
  und  bei  Ehrenkränkungen.
Weimor.  —  Hof-  Buchdruckerel.