326
die Bestimmung im 8. 18 der Gewerbeordnung für das Großherzogthum vom
30. April 1862, wonach die Ausübung des Hyfbeschlages, sowie die selbstständige
Ausführung und Leitung von Bauten nach den deshalb erlassenen oder im Ver-
ordnungswege zu erlassenden Bestimmungen von dem Beweise besonderer Befähigung
abhängig sind, aufgehoben und außer Wirksamkeit gesetzt.
Es wird Solches zur Nachachtung der Betheiligten andurch bekannt gemacht.
Die beiden Unterrichtsanstalten für den Hufbeschlag in Jena und Eisenach
bleiben, jenes Wegfalls ungeachtet, nach wie vor bestehen, und sind die betreffenden
Stellen angewiesen worden, den diese Anstalten in ihrem wohlverstandenen Interesse
Besuchenden auf deren Verlangen ein Zeugniß hierüber zu ertheilen.
Weimar am 30. Juli 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 24 und 25 erschienen und enthalten:
(Nr. 134.) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und
Wirthschafts-Genossenschaften. Vom 4. Juli 1868.
(Nr. 135.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre
1867 bis 1869. Vom 4. Juli 1868.
(Nr. 136.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1868, betreffend die in Gemäßheit
des Gesetzes vom 9. November 1867 genehmigte Ausgabe von ver-
zinslichen Schatzanweisungen.
Weimar. — Hof= Bchdruckerei