Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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die Bestimmung im 8. 18 der Gewerbeordnung für das Großherzogthum vom 
30. April 1862, wonach die Ausübung des Hyfbeschlages, sowie die selbstständige 
Ausführung und Leitung von Bauten nach den deshalb erlassenen oder im Ver- 
ordnungswege zu erlassenden Bestimmungen von dem Beweise besonderer Befähigung 
abhängig sind, aufgehoben und außer Wirksamkeit gesetzt. 
Es wird Solches zur Nachachtung der Betheiligten andurch bekannt gemacht. 
Die beiden Unterrichtsanstalten für den Hufbeschlag in Jena und Eisenach 
bleiben, jenes Wegfalls ungeachtet, nach wie vor bestehen, und sind die betreffenden 
Stellen angewiesen worden, den diese Anstalten in ihrem wohlverstandenen Interesse 
Besuchenden auf deren Verlangen ein Zeugniß hierüber zu ertheilen. 
Weimar am 30. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
  
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 24 und 25 erschienen und enthalten: 
(Nr. 134.) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und 
Wirthschafts-Genossenschaften. Vom 4. Juli 1868. 
(Nr. 135.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 
1867 bis 1869. Vom 4. Juli 1868. 
(Nr. 136.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1868, betreffend die in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 9. November 1867 genehmigte Ausgabe von ver- 
zinslichen Schatzanweisungen. 
  
Weimar. — Hof= Bchdruckerei
	        
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