Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Von der Polizei der Presse und der Bestrafung polizeilicher Uebertretungen. 
Art. 3. 
Jede im Großherzogthum herausgegebene Druckschrift muß den Namen oder 
die Firma und den Wohnort des Druckereibesitzers, sowie den Namen oder die 
Firma und den Wohnort des Verlegers oder Kommissionärs oder Herausgebers 
enthalten. 
Zeitungen und periodische Druckschriften, welche in regelmäßigen, im Voraus 
bestimmten Zeiträumen erscheinen, müssen auf jedem Heft oder Stück oder jeder 
Nummer den Namen oder die Firma und den Wohnort des Druckereibesitzers, so- 
wie den Namen des verautwortlichen Redakteurs (Art. 4), sowie die Zeit und den 
Ort des Erscheinens enthalten. 
Ausländische Druckschriften dürfen im Großherzogthum nur verbreitet werden, 
wenn auf denselben der Name oder die Firma und der Wohnort des Druckerei- 
besitzers oder der Name oder die Firma und der Wohnort des Verlegers oder 
Kommissionärs oder Heransgebers angegeben ist. 
Ausgenommen von den Vorschriften dieses Artikels sind die amtlichen Blätter 
der Behörden aller deutschen Staaten, sowie Druckschriften, welche den Bedürfnissen 
des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen und sich 
auf den hiernach erforderlichen Inhalt beschränken, z. B. Preis-Courante, Fracht- 
und Avis-Briefe, Wechsel, Cours-Zettel, Fakturen, Versendezettel, Rechnungsabschlüsse, 
Bücherumschläge, insoweit sie nur Bücher-Titel enthalten, Tabellen, Schemata, 
Formulare, Etiquetten, Adreß-, Visiten -, Einladungs-, Verlobungs= und Vermäh- 
lungs-Karten, Anzeigen anderer Familienereignisse, Kirchenzettel, Theaterzettel, An- 
kündigungen von Sehenswürdigkeiten oder Vergnügungen. 
Oeffentlich angeschlagene Druckschriften und Plakate müssen den Namen und 
die Firma der Druckerei angeben, aus welcher sie hervorgegangen sind. 
Die straßenpolizeilichen Vorschriften über das Anschlagen von Druckschriften 
werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 4. 
Der verantwortliche Redakteur einer im Großherzogthum erscheinenden Zeitung 
oder periodischen Druckschrift muß volljährig, dispositionsfähig und im Besitze der 
staatsbürgerlichen Rechte desjenigen Staates sein, in welchem er seinen Wohnsitz hat. 
Der verantwortliche Redakteur hat sich vor der Herausgabe der von ihm ver- 
tretenen Zeitung oder periodischen Druckschrift der Polizei-Behörde, in deren Bezirk 
dieselbe erscheint, als solchen zu nennen. 
Für einzelne Abtheilungen einer Zeitung oder periodischen Druckschrift kann 
ein besonderer verantwortlicher Redakteur namhaft gemacht werden.
	        
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