Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Art. 5. 
Der verantwortliche Redakteur einer Zeitung oder periodischen Zeitschrift ist 
schuldig, jede amtlich beglaubigte Berichtigung der in jener mitgetheilten Thatsachen 
und jede Berichtigung von Seiten eines darin Angegriffenen, welche Beleidigungen 
oder Schmähungen nicht enthält und den Raum des angreifenden Artikels nicht 
übersteigt, unentgeltlich, andere und beziehungsweise längere Berichtigungen, aber eben- 
falls vorausgesetzt, daß dieselben keine Beleidigung enthalten, gegen die gewöhnlichen 
Einrückungsgebühren, sogleich nach Empfang in das nächstfolgende, für den Abdruck 
nicht bereits abgeschlossene Blatt oder Heft unverändert und ohne beigefügte Be- 
merkungen in derselben Abtheilung des Blattes, welche den zu berichtigenden Artikel 
enthalten hat, und mit denselben Lettern wie dieser Artikel gedruckt gewesen ist, 
aufzunehmen. 
Art. 6. 
Für die Uebernahme der Redaktion einer Zeitung oder periodischen Druck- 
schrift rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts bestehen die im 
Art. 4 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht. 
Art. 7. 
Zu dem Sammeln von Subskribenten auf Preßerzeugnisse und zu dem Hausir- 
handel mit Druckschriften bedarf es der polizeilichen Erlaubniß nach Maßgabe der 
Bestimmungen der §§. 13 und 14 der Gewerbeordnung und der zu diesen Bestimmungen 
erlassenen Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 12. November 1862. 
Die ertheilte polizeiliche Erlaubniß befreit jedoch nicht von der Verantwortung 
für die Verbreitung verbotener Schriften. 
Art. 8. 
Uebertretungen der in den Artikeln 3 bis mit 5 gegebenen Vorschriften sind 
mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei 
Monaten zu ahnden, vorbehältlich der Verantwortlichkeit für die durch die Druck 
schrift begangenen Verbrechen oder Vergehen. 
Dasselbe gilt, wenn die Form der im Art. 3, Absatz 4, genannten Druck- 
schriften zu Mittheilungen, welche ihrem auscheinenden Zwecke fremd sind, gemiß- 
braucht wird. 
Druckschriften strafbaren Inhalts, bei welchen die Bestimmungen im Art. 3 
nicht beobachtet worden sind, unterliegen der Beschlagnahme und Vernichtung nach 
den Bestimmungen im Art. 20 und 21, insofern keine der im Art. 13 genannten 
Personen zu ermitteln ist. 
Sind die nach Art. 3 erforderlichen, der Druckschrift beigesetzten Angaben 
falsch, so ist neben der Geldstraße auf eine Gefängnißstrafe innerhalb der oben an- 
53“
	        
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