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Art. 5.
Der verantwortliche Redakteur einer Zeitung oder periodischen Zeitschrift ist
schuldig, jede amtlich beglaubigte Berichtigung der in jener mitgetheilten Thatsachen
und jede Berichtigung von Seiten eines darin Angegriffenen, welche Beleidigungen
oder Schmähungen nicht enthält und den Raum des angreifenden Artikels nicht
übersteigt, unentgeltlich, andere und beziehungsweise längere Berichtigungen, aber eben-
falls vorausgesetzt, daß dieselben keine Beleidigung enthalten, gegen die gewöhnlichen
Einrückungsgebühren, sogleich nach Empfang in das nächstfolgende, für den Abdruck
nicht bereits abgeschlossene Blatt oder Heft unverändert und ohne beigefügte Be-
merkungen in derselben Abtheilung des Blattes, welche den zu berichtigenden Artikel
enthalten hat, und mit denselben Lettern wie dieser Artikel gedruckt gewesen ist,
aufzunehmen.
Art. 6.
Für die Uebernahme der Redaktion einer Zeitung oder periodischen Druck-
schrift rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts bestehen die im
Art. 4 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht.
Art. 7.
Zu dem Sammeln von Subskribenten auf Preßerzeugnisse und zu dem Hausir-
handel mit Druckschriften bedarf es der polizeilichen Erlaubniß nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§. 13 und 14 der Gewerbeordnung und der zu diesen Bestimmungen
erlassenen Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 12. November 1862.
Die ertheilte polizeiliche Erlaubniß befreit jedoch nicht von der Verantwortung
für die Verbreitung verbotener Schriften.
Art. 8.
Uebertretungen der in den Artikeln 3 bis mit 5 gegebenen Vorschriften sind
mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei
Monaten zu ahnden, vorbehältlich der Verantwortlichkeit für die durch die Druck
schrift begangenen Verbrechen oder Vergehen.
Dasselbe gilt, wenn die Form der im Art. 3, Absatz 4, genannten Druck-
schriften zu Mittheilungen, welche ihrem auscheinenden Zwecke fremd sind, gemiß-
braucht wird.
Druckschriften strafbaren Inhalts, bei welchen die Bestimmungen im Art. 3
nicht beobachtet worden sind, unterliegen der Beschlagnahme und Vernichtung nach
den Bestimmungen im Art. 20 und 21, insofern keine der im Art. 13 genannten
Personen zu ermitteln ist.
Sind die nach Art. 3 erforderlichen, der Druckschrift beigesetzten Angaben
falsch, so ist neben der Geldstraße auf eine Gefängnißstrafe innerhalb der oben an-
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