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Jede der unter 2 bis 5 genannten Personen kann die Verantwortung dadurch
von sich abwenden, daß sie eine der vor ihr genannten Personen vor Eröffuung
des ersten Straferkenntnisses namhaft macht, vorausgesetzt, daß dieselbe im Inland
vor Gericht gestellt werden kann. Der Herausgeber bleibt jedoch so lange haftbar,
bis der Nachweis vorliegt, daß Druck und Herausgabe mit Wissen und Willen
des Verfassers erfolgt sind.
Art. 14.
Keine der in Art. 13 2 bis 5 genannten Personen und ebensowenig der
verantwortliche Redakteur können als Zeuge gezwungen werden, den Verfasser einer
Druckschrift zu benennen, ausgenommen wenn der Verdacht vorliegt, daß der Mit-
theilung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, eine Verletzung des Amts-
geheimnisses zu Grunde liegt, in welchem Falle es hinsichtlich der Verpflichtung zur
Ablegung eines Zeugnisses bei den Vorschriften der Straf-Prozeß - Ordnung be-
wendet.
Art. 15.
Als Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Mittheilung einer Mehr-
heit von Exemplaren an eine Mehrheit von Personen zu betrachten.
Der Buchhändler ist als Verbreiter nur dann verantwortlich, wenn er eine
strafbare Schrift verbreitet,
welche ihm nicht im Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen, oder
welche die im Art. 3 vorgeschriebenen Angaben hinsichtlich des Druckerei-
besitzers, Verlegers, Redakteurs 2c. nicht enthält,
oder
rücksichtlich der im Inland auf Beschlagnahme oder Bestrafung erkannt und
dieß amtlich bekannt gemacht worden ist.
Art. 16.
Bei Zeitungen und periodischen Druckschriften haftet zunächst der verantwort-
liche Redakteur für den gesammten Inhalt.
Der verantwortliche Redakteur kann sich von dieser Haftpflicht dadurch be-
freien, daß er den Verfasser benennt, vorausgesetzt, daß derselbe im Inland vor
Gericht gestellt werden kann und die Veräffentlichung mit seinem Wissen und
Willen erfolgt ist.
Art. 17. -
Entzieht sich der verantwortliche Redalteur den zum Einschreiten veranlaßten
inländischen Gerichtsbehörden, so sind die im Art. 13 genannten Personen in der
dort bestimmten Reihenfolge, jedoch bezüglich des Verbreiters mit den im Art. 15