Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

331 
Jede der unter 2 bis 5 genannten Personen kann die Verantwortung dadurch 
von sich abwenden, daß sie eine der vor ihr genannten Personen vor Eröffuung 
des ersten Straferkenntnisses namhaft macht, vorausgesetzt, daß dieselbe im Inland 
vor Gericht gestellt werden kann. Der Herausgeber bleibt jedoch so lange haftbar, 
bis der Nachweis vorliegt, daß Druck und Herausgabe mit Wissen und Willen 
des Verfassers erfolgt sind. 
Art. 14. 
Keine der in Art. 13 2 bis 5 genannten Personen und ebensowenig der 
verantwortliche Redakteur können als Zeuge gezwungen werden, den Verfasser einer 
Druckschrift zu benennen, ausgenommen wenn der Verdacht vorliegt, daß der Mit- 
theilung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, eine Verletzung des Amts- 
geheimnisses zu Grunde liegt, in welchem Falle es hinsichtlich der Verpflichtung zur 
Ablegung eines Zeugnisses bei den Vorschriften der Straf-Prozeß - Ordnung be- 
wendet. 
Art. 15. 
Als Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Mittheilung einer Mehr- 
heit von Exemplaren an eine Mehrheit von Personen zu betrachten. 
Der Buchhändler ist als Verbreiter nur dann verantwortlich, wenn er eine 
strafbare Schrift verbreitet, 
welche ihm nicht im Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen, oder 
welche die im Art. 3 vorgeschriebenen Angaben hinsichtlich des Druckerei- 
besitzers, Verlegers, Redakteurs 2c. nicht enthält, 
oder 
rücksichtlich der im Inland auf Beschlagnahme oder Bestrafung erkannt und 
dieß amtlich bekannt gemacht worden ist. 
Art. 16. 
Bei Zeitungen und periodischen Druckschriften haftet zunächst der verantwort- 
liche Redakteur für den gesammten Inhalt. 
Der verantwortliche Redakteur kann sich von dieser Haftpflicht dadurch be- 
freien, daß er den Verfasser benennt, vorausgesetzt, daß derselbe im Inland vor 
Gericht gestellt werden kann und die Veräffentlichung mit seinem Wissen und 
Willen erfolgt ist. 
Art. 17. - 
Entzieht sich der verantwortliche Redalteur den zum Einschreiten veranlaßten 
inländischen Gerichtsbehörden, so sind die im Art. 13 genannten Personen in der 
dort bestimmten Reihenfolge, jedoch bezüglich des Verbreiters mit den im Art. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.