Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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enthaltenen Beschränkungen, auch für den Inhalt der betreffenden Zeitung oder 
periodischen Druckschrift verantwortlich. 
Für Privat-Bekanntmachungen in Zeitungen oder periodischen Druckschriften 
haftet zunächst der Einsender. Ist dieser nicht namhaft gemacht und kann er im 
Inland nicht vor Gericht gestellt werden, so trifft die Haftung den verantwortlichen 
Redakteur für den betreffenden Theil. 
Art. 18. 
Ergibt sich, daß von dem Herausgeber bezüglich verantwortlichen Redakteur, 
Verleger, Kommissionär, Druckereibesitzer oder Verbreiter Jemand fälschlich als Ver- 
fasser angegeben worden ist, so fällt die Verantwortlichkeit auf denjenigen, welcher 
die falsche Angabe gemacht hat, es sei denn, daß er den wirklichen Verfasser noch 
vor Eröffnung des ersten Straferkenntnisses namhaft macht und dieser im Inland 
vor Gericht gestellt werden kann. 
Die falsche Angabe selbst hat eine Gefängnißstrafe von drei Tagen bis vier 
Wochen zur Folge, sofern nicht eine Bestrafung nach Art. 188 des Strafgesetz- 
buchs eintritt. 
Von dem Strafverfahren wegen preßpolizellicher Uebertretungen und der durch 
Druckschriften begangenen Verbrechen und Vergehen, ingleichen 
von der Beschlagnahme von Druckschriften. 
Art. 19. 
Die Untersuchung und Entscheidung bei Uebertretung der Vorschriften über 
Polizei der Presse findet ebenso wie die Untersuchung und Bestrafung der durch 
die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen vor den Gerichtsbehörden nach 
Maßgabe der Straf-Prozeß- Ordnung und deren Nachträge statt. 
Art. 20. 
Eine Beschlagnahme von Druckschriften wegen der durch die Presse begangenen 
Vergehen und Verbrechen kann nur vom Untersuchungsrichter und vom Einzelrichter, 
auf Antrag des Staatsanwalts oder eines Privat-Anklägers, verfügt werden und ist 
vom Richter mit Gründen zu belegen. 
In dringenden Fällen ist es jedoch der Staatsanwaltschaft gestattet, die 
Beschlagnahme auch durch eine Polizei-Behörde ausführen zu lassen. 
Dem Privat-Ankläger kann aufgegeben werden, für Schäden und Kosten 
Sicherheit zu leisten. 
Berufungen gegen Verfügung der Beschlagnahme haben keinen Suspensiv- 
Effekt. Das Kreisgericht hat innerhalb drei Tagen darüber zu erkennen. 
Die Beschlagnahme ist von selbst aufgehoben, sobald sie vom Richter nicht 
binnen zwei Tagen mit Gründen belegt ist.
	        
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