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enthaltenen Beschränkungen, auch für den Inhalt der betreffenden Zeitung oder
periodischen Druckschrift verantwortlich.
Für Privat-Bekanntmachungen in Zeitungen oder periodischen Druckschriften
haftet zunächst der Einsender. Ist dieser nicht namhaft gemacht und kann er im
Inland nicht vor Gericht gestellt werden, so trifft die Haftung den verantwortlichen
Redakteur für den betreffenden Theil.
Art. 18.
Ergibt sich, daß von dem Herausgeber bezüglich verantwortlichen Redakteur,
Verleger, Kommissionär, Druckereibesitzer oder Verbreiter Jemand fälschlich als Ver-
fasser angegeben worden ist, so fällt die Verantwortlichkeit auf denjenigen, welcher
die falsche Angabe gemacht hat, es sei denn, daß er den wirklichen Verfasser noch
vor Eröffnung des ersten Straferkenntnisses namhaft macht und dieser im Inland
vor Gericht gestellt werden kann.
Die falsche Angabe selbst hat eine Gefängnißstrafe von drei Tagen bis vier
Wochen zur Folge, sofern nicht eine Bestrafung nach Art. 188 des Strafgesetz-
buchs eintritt.
Von dem Strafverfahren wegen preßpolizellicher Uebertretungen und der durch
Druckschriften begangenen Verbrechen und Vergehen, ingleichen
von der Beschlagnahme von Druckschriften.
Art. 19.
Die Untersuchung und Entscheidung bei Uebertretung der Vorschriften über
Polizei der Presse findet ebenso wie die Untersuchung und Bestrafung der durch
die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen vor den Gerichtsbehörden nach
Maßgabe der Straf-Prozeß- Ordnung und deren Nachträge statt.
Art. 20.
Eine Beschlagnahme von Druckschriften wegen der durch die Presse begangenen
Vergehen und Verbrechen kann nur vom Untersuchungsrichter und vom Einzelrichter,
auf Antrag des Staatsanwalts oder eines Privat-Anklägers, verfügt werden und ist
vom Richter mit Gründen zu belegen.
In dringenden Fällen ist es jedoch der Staatsanwaltschaft gestattet, die
Beschlagnahme auch durch eine Polizei-Behörde ausführen zu lassen.
Dem Privat-Ankläger kann aufgegeben werden, für Schäden und Kosten
Sicherheit zu leisten.
Berufungen gegen Verfügung der Beschlagnahme haben keinen Suspensiv-
Effekt. Das Kreisgericht hat innerhalb drei Tagen darüber zu erkennen.
Die Beschlagnahme ist von selbst aufgehoben, sobald sie vom Richter nicht
binnen zwei Tagen mit Gründen belegt ist.