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Art. 21.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf alle Exemplare der Druckschrift, die noch
nicht in den Besitz solcher Privat-Personen übergegangen sind, welche dieselben
lediglich zum eigenen Gebrauch und nicht zur öffentlichen Unterhaltung des Publi-
kums oder zur Weiterbeförderung an sich gebracht, beziehungsweise erhalten haben.
Sie kann auch auf die zur Herstellung der Druckschrift bestimmten Platten
oder Formen ausgedehnt werden, so weit dieß nöthig ist, um der Wiederholung
des in Frage stehenden Verbrechens oder Vergehens entgegen zu wirken.
Schlußbestlmmungen.
Art. 22.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1857 zur Ausführung des
Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Mißbrauchs der
Presse, sowie der letztere selbst, treten hiermit außer Kraft.
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juli 1868.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesetz über die Presse.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachstehende zwischen der Großherzoglich Sächsischen und Königlich Preußischen
Staatsregierung abgeschlossene Uebereinkunft wegen Ausdehnung der unterm 23./29.
März 1852 geschlossenen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege und ihrer
Nachträge auf die von Preußen neuerworbenen Gebietstheile:
„Die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung sind
„übereingekommen, daß die zwischen ihnen unterm 29./23. März 1852
„getroffene Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege nebst den nach-
„ träglichen Vereinbarungen vommbm# 1855 und 5 für die
„Dauer ihrer Gültigkeit auch Wirksamkeit haben soll für die durch das
„Preußische Gesetz vom 20. September 1866 und durch die beiden Preußi-