Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

„schen Gesetze vom 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie 
„vereinigten Landestheile, jedoch mit der Einschränkung, daß in Beziehung 
„auf die Provinz Hannover nur die Artikel 34 bis 42 incl. der Ueber- 
„einkunft und die Bestimmungen der Artikel 1, 43 bis 46 incl. insoweit, 
„als sich diese Bestimmungen auf die Strafgerichtsbarkeit beziehen, in Gel- 
„tung treten. Dabei wird es als selbstverständlich erachtet, daß an Stelle 
„der im Artikel 43 erwähnten Bestimmung der in den gedachten Landesthei- 
„len nicht eingeführten Königlich Preußischen Verordnung vom 1. Juni 1833 
„die entsprechenden, in den einzelnen Königlich Preußischen Landestheilen 
„geltenden prozeßrechtlichen Vorschriften treten. 
„Alle älteren Verträge, welche von der Großherzoglich Sächsischen Re- 
„gierung über Gegenstände der vorliegenden Uebereinkunft mit den ehema- 
„ligen Regierungen der bezeichneten, mit der Preußischen Monarchie vereinig- 
„ten Landestheile abgeschlossen worden sind, insbesondere die im Jahr 1828 
„mit dem vormaligen Königreich Hannover wegen der gegenseitigen Auslie- 
„ferung der Verbrecher, im Jahr 1843 mit Kurhessen wegen Untersuchung 
„und Bestrafung der von Unterthanen des einen Theils im Gebiet des an- 
„dern Theils begangenen Verbrechen oder Vergehen und wegen der Kosten 
„in Untersuchungssachen abgeschlossenen Konventionen, werden als erloschen 
„angesehen. Jedoch soll es in Bezug auf das Gebiet des vormaligen 
„Kurfürstenthums Hessen bei der zwischen der Großherzoglich Sächsischen 
„und der vormals Kurhessischen Regierung getroffenen Uebereinkunft vom 
„ 1836 wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feld- 
„Frevel auch ferner sein Bewenden behalten.“ 
wird hierdurch nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung der betreffenden Ministe- 
rial-Erklärungen d. d. Weimar den 18. Juli 1868 und Berlin den 25. Juli 
1868 zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 27. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
  
Weimar. — Oof · Buchdruckerei.
	        
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