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Artikel 1.
Die Staatsregierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und die Staats-
regierung des Fürstenthums Reuß älterer Linie treten vom 1. Oktober 1868 an
den Verträgen bei, welche zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und des Für-
stenthums Schwarzburg-Sondershausen am 23. März bezüglich 9. und 15. April
1850 wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichts in Eisenach
und am 19. November bezüglich 12. und 22. Dezember 1859 wegen Erneuerung
und Abänderung dieses Vertrags, ferner zwischen den genannten Staatsregierungen
und der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß j. L. wegen Anschlusses dieses
Fürstenthums an das gemeinschaftliche Appellations-Gericht am 16., 20., 25. und
27. April 1863 abgeschlossen worden sind, dergestalt, daß die bezeichneten Verträge
ihre Gültigkeit behalten und alle durch dieselben für die kontrahirenden Regierungen
begründeten Rechte und Verbindlichkeiten auch für die Staatsregierung des Herzog-
thums Sachsen-Coburg-Gotha und die Staatsregierung des Fürstenthums Reuß
älterer Linie begründet werden, soweit nicht in den nachstehenden Artikeln etwas
Anderes bestimmt ist.
Artikel 2.
Zu Artikel 1 des Vertrags v. J. 1850.
Aus dem Bezirke des Appellations-Gerichts werden mindestens zwei Geschwor-
nengerichts-Bezirke gebildet. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember
1868 bilden das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha und das Fürstenthum Reuß
älterer Linie jedes für sich einen besonderen Geschwornengerichts-Bezirk.
Artikel 3.
Zu Artikel 2 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 2 des Vertrags
v. J. 1863.
Die Bestimmung im ersten Absatze des Artikel 2 des Vertrags vom Jahre
1863 ist auch für den Fall maßgebend, daß durch den Anschluß des Herzogthums
Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das gemein-
schaftliche Appellations-Gericht eine Erweiterung der für das Geschäfts-Lokal des letz-
tern bestimmten Räume alsbald erforderlich werden sollte.
Die Anschaffung erforderlich werdender Inventarien-Stücke, wie die in Zukunft
für das gemeinschaftliche Appellations-Gericht etwa nöthig werdenden baulichen Ver-
änderungen, ingleichen die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen
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