Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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kontrahirenden Staaten gemeinschaftlich nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags 
bestimmten Verhältnisse bestritten. 
Artikel 4. 
Zu Artikel 3 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 3 und 4 des 
Verkrags v. J. 1863. 
Der Personal-Bestand des Appellations-Gerichts wird festgesetzt auf einen Prä- 
sidenten, einen Vicc-Präsidenten und neun oder, da nöthig, zehn Räthe. 
Sofort bei dem Anschlusse des Herzogthums Sachsen-Coburg--Gotha und des 
Fürstenthums Reuß älterer Linie an das Appellations-Gericht treten an Stelle 
zweier zu pensionirender Mitglieder zwei von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai- 
schen Staatsregierung anzustellende Räthe in das Kollegium ein, welche unter den 
bereits angestellten Räthen nach Maßgabe ihrer nach der Zeit ihrer Anstellung als 
stimmführende Mitglieder eines Landes-Justiz-Kollegiums zu berechnenden Anciennität 
rangiren. Außerdem wird auch die letzte (unterste) Rathsstelle von der Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung besezt. 
Artikel 5. 
Statt des Artikel 5 des Vertrags v. J. 1850 und des Artikel 5 des 
Vertrags v. J. 1863, welche aufgehoben werden. 
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten und Vice-Präsidenten erfolgt fortan 
im Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, eventuell durch 
Abstimmung über die Vorgeschlagenen, wobei Sachsen-Weimar sechs, Sachsen-Co- 
burg-Gotha vier, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen und Reuß jüngerer Linie je zwei und das Fürstenthum Reuß älterer Linie 
eine Stimme führen. In dem Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmen- 
mehrheit nicht erzielt werden sollte, gibt die Meinung den Ausschlag, für welche 
sich Sachsen-Weimar entschieden hat. 
Die Bestallungs-Dekrete für diese Beamten werden von jeder einzelnen Re- 
gierung stempel= und sportelfrei ausgefertigt. 
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der Dienst- 
verband begründet. 
Artikel 6. 
Statt der Artikel 4, 6 und 7 des Vertrags v. J. 1850, welche 
aufgehoben werden. 
Von den Rathsstellen sollen in der Regel vier durch Angehörige des Groß- 
herzogthums Sachsen, zwei durch Angehörige des Herzogthums Sachsen-Coburg-
	        
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