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kontrahirenden Staaten gemeinschaftlich nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags
bestimmten Verhältnisse bestritten.
Artikel 4.
Zu Artikel 3 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 3 und 4 des
Verkrags v. J. 1863.
Der Personal-Bestand des Appellations-Gerichts wird festgesetzt auf einen Prä-
sidenten, einen Vicc-Präsidenten und neun oder, da nöthig, zehn Räthe.
Sofort bei dem Anschlusse des Herzogthums Sachsen-Coburg--Gotha und des
Fürstenthums Reuß älterer Linie an das Appellations-Gericht treten an Stelle
zweier zu pensionirender Mitglieder zwei von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai-
schen Staatsregierung anzustellende Räthe in das Kollegium ein, welche unter den
bereits angestellten Räthen nach Maßgabe ihrer nach der Zeit ihrer Anstellung als
stimmführende Mitglieder eines Landes-Justiz-Kollegiums zu berechnenden Anciennität
rangiren. Außerdem wird auch die letzte (unterste) Rathsstelle von der Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung besezt.
Artikel 5.
Statt des Artikel 5 des Vertrags v. J. 1850 und des Artikel 5 des
Vertrags v. J. 1863, welche aufgehoben werden.
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten und Vice-Präsidenten erfolgt fortan
im Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, eventuell durch
Abstimmung über die Vorgeschlagenen, wobei Sachsen-Weimar sechs, Sachsen-Co-
burg-Gotha vier, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders-
hausen und Reuß jüngerer Linie je zwei und das Fürstenthum Reuß älterer Linie
eine Stimme führen. In dem Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmen-
mehrheit nicht erzielt werden sollte, gibt die Meinung den Ausschlag, für welche
sich Sachsen-Weimar entschieden hat.
Die Bestallungs-Dekrete für diese Beamten werden von jeder einzelnen Re-
gierung stempel= und sportelfrei ausgefertigt.
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der Dienst-
verband begründet.
Artikel 6.
Statt der Artikel 4, 6 und 7 des Vertrags v. J. 1850, welche
aufgehoben werden.
Von den Rathsstellen sollen in der Regel vier durch Angehörige des Groß-
herzogthums Sachsen, zwei durch Angehörige des Herzogthums Sachsen-Coburg-