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Gotha und je eine durch Angehörige der betheiligten Fürstenthümer besetzt sein.
Im Fall der Erledigung einer Rathsstelle hat der Präsirent des Appellations-Ge-
richts nach vorheriger Aufrage bei der betreffenden Regierung über etwaige Wünsche,
sowie nach vorgängigem Gehör des Kollegiums wegen deren Wiederbesetzung gut-
achtliche Vorschläge zu machen und dabei thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen,
daß das vorgedachte Verhältniß eingehalten werde. Rücksichtlich der Ernennung und
der Ausfertigung der Ernennungs-Dekrete gilt das Nämliche, was in Artikel 5
vereinbart ist. Die Regierungen sind an den Vorschlag des Appellations-Gerichts-
Präsidenten in keiner Weise gebunden.
Doas neuernannte Mitglied erhält stets den untersten Platz, so daß in jedem
Erledigungsfalle ein Aufrücken der bereits angestellten Näthe, soweit sie unter der
erledigten Stelle ihren Platz hatten, stattfindet.
Artikel 7.
Zu Artikel 9 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Artikel 6 des
Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird.
Sofort bei dem Anschluß des Herzogthums Sachsen-Ceburg-Gotha und des
Fürstenthums Reuß älterer Linie an das Appellations-Gericht wird bei letzterem
ein Sekretär von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angestellt.
Bei Eintritt der nächsten Vakanz einer Sekretär-Stelle werden die betheiligten
Regierungen darüber Entschließung fassen, ob die vierte Sekretär-Stelle wieder zu
besetzen oder einzuziehen oder auch statt eines vierten Sekretärs ein Archiv-Beamter
anzustellen sei.
In Zukunft findet die Wiederbesetzung erledigter Sekretär-Stellen durch sämmt-
liche kontrahirende Staatsregierungen in der Weise Statt, daß
bei der ersten Erledigung einer Sekretär= Stelle Reuß j. L.,
zweiten - - Sachsen-Weimar,
- dritten — - Schwarzburg-Sondershausen,
vierten "] Oü Sachsen-Coburg-Gotha,
-fünften - - Sachsen-Weimar,
sechsten - - Reuß älterer Linie,
-- siebenten - - Schwarzburg-Rudolstadt.
. . achten - - Sachsen-Weimar,
neunten - - - Sachsen-Coburg-Gotha,
. zehnten "D " Reuß jüngerer Linie,
u. s. f.
die erledigte Stelle zu besetzen hat.