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Artikel 14.
Zu Artikel 22 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 12 des
Vertrags v. J. 1863.
Kassen= und Depositen-Defekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des
Appellations-Gerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden,
insofern sie nach dem Eintritt des in Artikel 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeit-
punkts verursacht worden sind, von den sechs kontrahirenden Staatsregierungen nach
dem im Artikel 11 dieses Vertrags bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben
Verhältnisse gebührt den betreffenden Staatskassen dasjenige, was etwa durch den
Regreß auf den Urheber des Schadens beigebracht wird.
Artikel 15.
Zu Artikel 24 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 13 des
Vertrags v. J. 1 863.
Auch der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen und der Flrstlich Reuß-
Plauischen älterer Linie Staatsregierung wird überlassen, je zwei Advokaten am
Sitze des Appellations-Gerichts anzustellen, welchen die in Artikel 24 des Vertrags
vom Jahre 1850 bezeichneten Befugnisse zustehen sollen.
Artilel 16.
Zu Artikel 25 des Vertrags v. J. 1850.
In Sachen, welche aus dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha an das
Appellations-Gericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Herzoglich Sachsen-
Coburg-Gothaisches Appellations-Gericht", in Sachen aus dem Fürstenthume Reuß
älterer Linie als „Fürstlich Reuß-Plauisches älterer Linie Appellations-Gericht.“
In Angelegenheiten, welche die vereinigten Regierungen gemeinschaftlich an-
gehen, erhält das Appellations-Gericht die Benennung: „Das gemeinschaftliche Appel-
lations-Gericht zu Eisenach.“
Der Gerichtshof des Geschwornengerichts führt die Benennung: „Der Gerichts-
hof des gemeinschaftlichen Geschwornengerichts.“
Artikel 17.
Zu Artikel 27 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 15 des
Vertrags v. J. 1863.
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellations-Ge-
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