Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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richts ist auf die Landesfürsten sämmtlicher bei dem Appellations-Gerichte betheilig- 
ter Staaten zu richten. 
Artikel 18. 
Zu Artikel 6 des Vertrags v. J. 1859 und Artikel 16 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Gegenwärtiger Vertrag ebenso wie die Verträge vom Jahre 1850 und 1863, 
soweit die letzteren nicht durch ersteren abgeändert werden, haben zunächst bis zum 
1. Juli 1880 Giültigkeit und gelten dann von zehn zu zehn Jahren als flill- 
schweigend erneuert, wenn nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangenen Kalen- 
derjahrs (1879, 1889 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder andern 
Seite erfolgt ist. 
Artikel 19. 
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratifikation sämmtlicher betheiligten Staats- 
regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifkations-Urkunden mit thun- 
lichster Beschleunigung bewirkt werden. 
So geschehen Eisenach am 17. Juli 1868. 
Chr. Bernhard von Watzdorf. 
Rudolf Brückner. 
Geinrich Hornbostel. 
Hermann von Bertrab. 
Gustav Bley. 
Moritz Kunze. 
Adolph von Harbon.
	        
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