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IV. Die Entnahme von Postverschüssen auf rekommandirte Sendungen ist
unstatthaft. Wenn Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben ent-
nommen werden, so unterliegen dergleichen Sendungen demselben Porto wie gewöhn-
liche Briefe mit Postvorschuß. Postvorschuß-Sendungen an Adressaten im Bestell-
bezirke der Aufgabe-Postanstalt sind im Allgemeinen nicht zulässig; in so fern beie
einzelnen Postanstalten die Annahme derartiger Sendungen an Adressaten in dem
umliegenden Land-Bestellbezirke bisher gestattet war, kann es dabei bis auf Weite-
res sein Bewenden behalten.
V. Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses
erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag
des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten
eingelöst worden sei.
VI. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrags
ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrags in einer andern
Währung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die
Reduktion des Vorschußbetrags Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit
der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer
auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß
spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurück-
gesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt
auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke „poste restante.“
VII. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den
legitimirten Absender unter Einforderung der im Falle der Reservirung des Post-
vorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit deklarirtem Werthe,
so kommen insbesondere noch die Vorschriften des §. 37 in Anwendung.
VIII. Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-
Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrags. Von der er-
folgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht
gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus,
welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses zurückgibt. Die Post-
anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen,
welcher den Schein präsentirt. "
IX. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an
den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß
der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.
X. Die Postorschuß-Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat
die Vorschußsendung nicht einlösen sollte.