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haben, sind auf Grund des Artikel 6 des gedachten Vertrags in Folge eines Be-
schlusses des Bundesraths des Zollvereins die vorerwähnten Länder und Landestheile
vom 11. August d. J. an in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen
worden. Die wegen Erhebung einer Nachsteuer zunächst noch erforderlich gewesenen
Beschränkungen haben mit dem 19. d. M. ausgehört und es ist, wie hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, mit diesem Tage der den vertragsmäßigen
Bestimmungen entsprechende freie Verkehr zwischen den bisherigen Theilen des
Zollvereins und den gedachten Ländern und Landestheilen eingetreten.
Hinsichtlich der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Erzeug-
nisse (Branntwein, Bier und Taback) findet zwischen Preußen nebst den dieserhalb
mit Preußen verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes und den vorgedachten
Ländern und Landestheilen, ferner auch, was in Verfolg der Bekanntmachungen vom
13. Januar, 8. Februar und 11. März d. J. (S. 70, 100 und 171 des
Reg. Blatts) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, dem Herzogthum Lauen-
burg und den inzwischen bereits dem Zollvereine angeschlossenen Hamburgischen
Gebietstheilen ebenfalls ein völlig freier Verkehr statt, so daß bei dem
Uebergange der gedachten Gegenstände gegenseitig eine Abgabe weder erhoben, noch
erstattet wird.
Weimar am 24. September 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.