Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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haben, sind auf Grund des Artikel 6 des gedachten Vertrags in Folge eines Be- 
schlusses des Bundesraths des Zollvereins die vorerwähnten Länder und Landestheile 
vom 11. August d. J. an in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen 
worden. Die wegen Erhebung einer Nachsteuer zunächst noch erforderlich gewesenen 
Beschränkungen haben mit dem 19. d. M. ausgehört und es ist, wie hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, mit diesem Tage der den vertragsmäßigen 
Bestimmungen entsprechende freie Verkehr zwischen den bisherigen Theilen des 
Zollvereins und den gedachten Ländern und Landestheilen eingetreten. 
Hinsichtlich der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Erzeug- 
nisse (Branntwein, Bier und Taback) findet zwischen Preußen nebst den dieserhalb 
mit Preußen verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes und den vorgedachten 
Ländern und Landestheilen, ferner auch, was in Verfolg der Bekanntmachungen vom 
13. Januar, 8. Februar und 11. März d. J. (S. 70, 100 und 171 des 
Reg. Blatts) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, dem Herzogthum Lauen- 
burg und den inzwischen bereits dem Zollvereine angeschlossenen Hamburgischen 
Gebietstheilen ebenfalls ein völlig freier Verkehr statt, so daß bei dem 
Uebergange der gedachten Gegenstände gegenseitig eine Abgabe weder erhoben, noch 
erstattet wird. 
Weimar am 24. September 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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