Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Staats-Vertrag 
vom 18. März 1867 nebst Schluß-Protokoll. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt und Seine Durch- 
laucht der regierende Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, eine Eisenbahn 
von Gera über Weida, Triptis, Neustadt a./O., Pösneck, Saalfeld bis 
zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichicht in Inaussichtnahme späterer Fort- 
setzung nach den zu den Mainlinien führenden Eisenbahnen ins Leben zu rufen, 
sind zum Zwecke der Vereinigung über ein derartiges Unternehmen und über die 
Feststellung der darauf sich beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt 
worden: 
Von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchst-Ihr Geheimer Ober-Baurath Julius Alexander Theodor 
Weishaupt, 
Allerhöchst-Ihr Wirklicher Legations-Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordan, 
Allerhöchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Ludwig August Wilhelm Heise, 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzozs von Sachsen-Weimar: 
Allerhöchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Ferdinand Gustav Adolph 
Schambach, 
Allerhöchst = Ihr Regierungsrath Dr. Adolph Volkmar Reinhard; 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen: 
Höchst-Ihr Staatsrath Albrecht Otto Giseke; 
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg: 
Höchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Günther von Bamberg; 
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
Höchst-Ihr Staatsrath Dr. Emil Heinrich von Beulwvitz, 
welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmach- 
ten unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden 
Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische, die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen- 
Meiningische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reußische 
58“
	        
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