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Regierung verpflichten sich, innerhalb ihrer Staatsgebiete die Anlage einer Eisen-
bahn zuzulassen und zu fördern, welche von Gera aufwärts im Elsterthale bis
Wolfsgefärth über Weida, Niederpöllnitz, Triptis, Neustadt a./O.,
Oppurg, Pösneck, Eichschenke, Wellenborn, Saalfeld, im Saalthale
aufwärts bis zur Einmündung des Loquitz-Baches bei Eichicht führt, bei den
genannten Orten an geeigneten horizontalen Stellen mit Stations-Anlagen für den
Personen= und den Güter-Verkehr versehen wird und sich bei Gera an die dort
mündenden Eisenbahnen anschließt.
Artikel 2.
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich darüber, welcher Gesellschaft die
Konzession für die in Artikel 1 genannte Eisenbahn unter Beilegung des Rechts
zur Expropriation des zur Bahnanlage nebst Zubehör erforderlichen Grund und
Bodens ertheilt werden soll, eine besondere Vereinbarung vor, sind aber schon jetzt
dahin übereingekommen, daß derselben weitere, als in dem gegenwärtigen Vertrage
ausdrücklich nahmhaft gemachte lästige Verpflichtungen nicht auferlegt werden sollen.
Artikel 3.
Der speziellen Bearbeitung der Linie sollen die vorhandenen generellen Vor-
arbeiten nach der Königlich Preußischer Seits bewirkten Ueberarbeitung zu Grunde
gelegt werden.
Im Besonderen wird verabredet:
1) daß das Längengefälle der Bahn zwischen Gera und Eichicht nirgends
stärker als im Verhältniß von 1:100 sein soll;
2) daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Kurven der
Bahnhofs-Geleise nicht weniger als 50 Ruthen Preußisch, für die Kurven
der freien Bahn im Maximum der Längenneigung von 12 100 rnicht we-
niger als 100 Ruthen Preußisch und auf horizontalen Strecken nicht we-
niger als 80 Ruthen Preußisch, dazwischen nach Verhältniß, betragen sollz
3) daß die Spurweite der Bahngeleise vier Fuß acht und einen halben Zoll
Englisch im Lichten der Schienen sein soll;
4) daß das Terrain für ein doppelgeleisiges Planum erworben wird;
5) daß die Bahn in den Brücken über der Bahn und den größeren Bauwerken
im Bahnkörper selbst für ein doppelgeleisiges Planum, im Uebrigen sowohl
im Unterbau, als auch im Oberbau, vorläufig nur eingeleisig hergestellt wird;