Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Regierung verpflichten sich, innerhalb ihrer Staatsgebiete die Anlage einer Eisen- 
bahn zuzulassen und zu fördern, welche von Gera aufwärts im Elsterthale bis 
Wolfsgefärth über Weida, Niederpöllnitz, Triptis, Neustadt a./O., 
Oppurg, Pösneck, Eichschenke, Wellenborn, Saalfeld, im Saalthale 
aufwärts bis zur Einmündung des Loquitz-Baches bei Eichicht führt, bei den 
genannten Orten an geeigneten horizontalen Stellen mit Stations-Anlagen für den 
Personen= und den Güter-Verkehr versehen wird und sich bei Gera an die dort 
mündenden Eisenbahnen anschließt. 
Artikel 2. 
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich darüber, welcher Gesellschaft die 
Konzession für die in Artikel 1 genannte Eisenbahn unter Beilegung des Rechts 
zur Expropriation des zur Bahnanlage nebst Zubehör erforderlichen Grund und 
Bodens ertheilt werden soll, eine besondere Vereinbarung vor, sind aber schon jetzt 
dahin übereingekommen, daß derselben weitere, als in dem gegenwärtigen Vertrage 
ausdrücklich nahmhaft gemachte lästige Verpflichtungen nicht auferlegt werden sollen. 
Artikel 3. 
Der speziellen Bearbeitung der Linie sollen die vorhandenen generellen Vor- 
arbeiten nach der Königlich Preußischer Seits bewirkten Ueberarbeitung zu Grunde 
gelegt werden. 
Im Besonderen wird verabredet: 
1) daß das Längengefälle der Bahn zwischen Gera und Eichicht nirgends 
stärker als im Verhältniß von 1:100 sein soll; 
2) daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Kurven der 
Bahnhofs-Geleise nicht weniger als 50 Ruthen Preußisch, für die Kurven 
der freien Bahn im Maximum der Längenneigung von 12 100 rnicht we- 
niger als 100 Ruthen Preußisch und auf horizontalen Strecken nicht we- 
niger als 80 Ruthen Preußisch, dazwischen nach Verhältniß, betragen sollz 
3) daß die Spurweite der Bahngeleise vier Fuß acht und einen halben Zoll 
Englisch im Lichten der Schienen sein soll; 
4) daß das Terrain für ein doppelgeleisiges Planum erworben wird; 
5) daß die Bahn in den Brücken über der Bahn und den größeren Bauwerken 
im Bahnkörper selbst für ein doppelgeleisiges Planum, im Uebrigen sowohl 
im Unterbau, als auch im Oberbau, vorläufig nur eingeleisig hergestellt wird;
	        
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