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6) daß die Anlage eines zweiten Geleises bis zum eintretenden Bedürfnisse
ausgesetzt wird;
7) daß die Breite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahn-
höfe und Haltestellen der Feststellung der Spezial-Projekte vorbehalten bleibt,
und daß
8) im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebs-Material unter Beach-
tung der von dem Verein der Deutschen Eisenbahn= Verwaltungen für die
Gestaltung des Eisenbahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherheits-An-
ordnungen und einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden sollen,
daß die Transport-Mittel nach allen Seiten hin auf die angrenzenden Bahnen
ungehindert übergehen können.
Artikel 4.
Zur Handhabung der Ihnen über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zuste-
henden Hoheits= und Aufsichts-Rechte werden die hohen Kontrahenten beständige
Kommissare bestellen, welche diejenigen Beziehungen Ihrer Regierungen zu der Ei-
senbahn-Verwaltung in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum direkten
gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind.
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche
hiernach von diesen Kommissaren ressortiren, an dieselben zu wenden. Bei Fragen,
in welchen eine Betheiligung sämmtlicher kontrahirenden Regierungen vorliegt, oder
deren Zustimmung erforderlich ist, steht die formelle geschäftliche Leitung zunächst
dem Königlich Preußischen Kommissar zu.
Artikel 5.
Die Tarife und Fahrpläne unterliegen der Genehmigung der betheiligten Re-
gierungen.
Im Falle die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Kommissaren einzulei-
tenden Verhandlungen zu einem Einverständnisse nicht führen, genügt zur Entschei-
dung der streitenden Fragen Stimmenmehrheit.
Im Allgemeinen sind die Regierungen jedoch darüber einverstanden, daß weder
für den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwendung niedrigerer
Einheitssätze der Transport-Preise zu fordern ist, als jeweilig auf der Thüringischen
Eisenbahn zur Erhebung kommen, wobei außerdem im Güterverkehr dem aus den
stärkeren Steigungen der Bahn entstehenden erschwerten Betriebe billige Rechnung
getragen werden soll, sowie daß, so lange durch den Reinertrag das Anlage-Kapital
nicht mindestens mit 4½ Prozent verzinst wird, die Ablassung von mehr als drei