361
mit ihren Betriebs-Telegraphen auf denjenigen Strecken unentgeltlich zu befördern,
auf welchen der Staats-Telegraph hierzu die Mittel nicht bietet. Den Betriebs-
Depeschen wird jedoch in der Reihenfolge der Beförderung der Vorzug eingeräumt.
Artikel 10.
Ueber die Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zum Postverkehr bleibt
eine weitere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der kontrahirenden
Regierungen vorbehalten.
Die kontrahirenden Regierungen stimmen jedoch darin überein, daß die Eisen-
bahn-Gesellschaft verpflichtet sein soll:
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen;
2) den Transport der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete, sowie
des dazu erforderlichen Eisenbahn-Postwagens und des nöthigen Expeditions-
und Begleitungs-Personals unentgeltlich zu besorgen und die dazu nöthigen
Einrichtungen zu treffen;
3) die Kosten zu ersetzen, welche der Postverwaltung daraus erwachsen möchten,
daß sie in Folge einer durch die Schuld der Gesellschaft eingetretenen Unter-
brechung des regelmäßigen Postbetriebs auf der Eisenbahn genöthigt ist, ihren
Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen.
Die Bestimmung darüber, ob und inwieweit die vorstehend sub Pos. 2
und 3 bezeichneten Leistungen der betreffenden Postverwaltung überwiesen, oder für
die Staatskasse in Anspruch genommen werden sollen, steht jeder Regierung bezüg-
lich ihres Gebiets zu.
Artikel 11.
Rücksichtlich der Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zu Zwecken der
Militär-Verwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) für alle Transporte von Militär-Personen oder Militär-Effekten, welche für
Rechnung der einen oder anderen kontrahirenden Regierung bewirkt werden,
wird den Militär-Verwaltungen der Regierungen völlige Gleichstellung zu-
gesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn-Verwaltung
nach ganz gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat.