Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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verständniß erzielt worden war, auch ferner bereit finden lassen, und einen hierüber 
zu schließenden Vertrag Ihren Landesvertretungen zur Zustimmung vorlegen wollen 
jedoch nur unter der Voraussetzung einer gleichen Betheiligung der Königlich Bayeri- 
schen Regierung. Auch wollen die übrigen kontrahirenden Regierungen an diese Er- 
klärung nur gebunden sein, falls der Antrag auf Abschluß des entsprechenden Ver- 
trages von der Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie innerhalb zweier 
Jahre, von erfolgter Auswechselung der Ratifikationen des heutigen Vertrages ab 
gerechnet, und unter fester Zusicherung der erforderlichen Subvention gestellt wird. 
Im Interesse der sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die Ver- 
kehrsverhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheitlich- 
keit der Unternehmer Gera-Eichicht und Gera-Hof sind die vertragschließenden Re- 
gierungen schon jetzt darüber einrerstanden, daß dem Unternehmer der Linie Gera- 
Eichicht die Anwartschaft auf die eventuelle Konzessionirung für die Bahnstrecke 
Triptis-Hof zu ertheilen, aber auch die Bedingung aufzuerlegen ist, diese Bahn- 
strecke zur Ausführung zu bringen, sobald der entsprechende Staatsvertrag zum Ab- 
schlusse gekommen und diesem Unternehmen Seitens der betheiligten Regierungen 
in gleichem Maße, wie der Linie Gera-Eichicht durch den gegenwärtigen Vertrag, 
eine Subvention gesichert sein wird. 
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung des Unternehmers der Linie 
Gera-Eichicht soll erlöschen, falls demselben nicht innerhalb dreier Jahre, von der 
Ratifikations-Auswechselung des gegenwärtigen Vertrages ab gerechnet, bekannt gemacht 
sein wird, daß der Staatsvertrag wegen der Linie Triptis-Hof abgeschlossen ist und 
die Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen erlangt hat. 
Abgesehen von den vorerörterten Erweiterungen der Linie Gera-Eichicht sollen 
sonstige Anschlüsse an die letztere von der betreffenden Territorial-Regierung auch 
ohne Zustimmung der mitkontrahirenden Regierungen genehmigt werden können, und 
es soll dem Unternehmer bei der Konzessions-Ertheilung für die Eisenbahn Gera- 
Eichicht die Verpflichtung auferlegt werden, derartige Anschlüsse zuzulassen, auch gegen 
eine Kreuzung der Bahn mittelst Ueberbrückung oder Unterführung keinen Wider= 
spruch erheben. 
Zu Artikel 2. 
Unter den im Artikel 2 erwähnten „lästigen Verpflichtungen“ sollen diejenigen 
üblichen Konzessions-Bedingungen nicht inbegriffen sein, welche in der Regel allen 
Konzessionairen von Privat-Bahnen von Seiten der Territorial-Regierungen nach 
allgemeinen Verwaltungs-Grundsätzen auferlegt zu werden pflegen.
	        
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