Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Man ist jedoch darüber einverstanden, daß dem Unternehmer in den einzelnen 
Konzessionen keine solchen Bedingungen auferlegt werden sollen, welche mit dem 
Zwecke des Unternehmens in keinem nothwendigen Zusammenhange stehen. Insbe- 
sondere soll dem Unternehmer die Verpflichtung zur Herstellung neuer Zufuhrwege 
nach den Stationen nicht auferlegt werden. 
Zu Artikel 3. 
Der Unternehmer soll verpflichtet werden, die Kosten, welche durch die König- 
lich Preußischer Seits erfolgte Ueberarbeitung der vorhandenen generellen Vorarbeiten 
erwachsen sind, aus dem Bau-Kapitale zu erstatten. 
Ueber die Frage des Bedürfnisses zur Herstellung des zweiten Geleises wollen 
sich die Regierungen eintretenden Falls unter einander verständigen. Sie verzichten 
jedoch auf den Widerspruch gegen eine solche Anlage für diejenigen Bahnstrecken, 
auf welchen die Jahres-Brutto -Einnahme pro Meile 60,000 Thaler erreicht hat. 
Zu Artikel 5. 
Es wird allerseits als wünschenswerth erkannt, daß die Kommissare von Seiten 
ihrer Regierungen in Bezug auf die Tarife und Fahrpläne mit solchen Instruktionen 
versehen werden, welche dieselben in den Stand setzen, in dringenden Fällen in 
kürzester Frist ihre Erklärungen abzugeben. 
Zu Artikel 9. 
Der Unternehmer soll auf Verlangen der kontrahirenden Regierungen gehalten 
sein, auch die Beförderung von Privat-Depeschen mittelst des Betriebs-Telegraphen 
zu übernehmen. 
Zu Artikel 11. 
Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militär- 
Personen gleich zu achten. 
Zu Artikel 12. 
Jeder Regierung bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung des 
Bau-Projekts, sowie die Feststellung der Stations-Anlagen innerhalb des Gebietes 
vorbehalten. Die Königlich Preußische Regierung wird die technische Revision und 
Feststellung des gesammten Ban-Projekts einschließlich der Kostenanschläge übernehmen 
und hierbei besondere Wünsche der übrigen Regierungen entgegenkommender Er- 
wägung unterziehen.
	        
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