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Man ist jedoch darüber einverstanden, daß dem Unternehmer in den einzelnen
Konzessionen keine solchen Bedingungen auferlegt werden sollen, welche mit dem
Zwecke des Unternehmens in keinem nothwendigen Zusammenhange stehen. Insbe-
sondere soll dem Unternehmer die Verpflichtung zur Herstellung neuer Zufuhrwege
nach den Stationen nicht auferlegt werden.
Zu Artikel 3.
Der Unternehmer soll verpflichtet werden, die Kosten, welche durch die König-
lich Preußischer Seits erfolgte Ueberarbeitung der vorhandenen generellen Vorarbeiten
erwachsen sind, aus dem Bau-Kapitale zu erstatten.
Ueber die Frage des Bedürfnisses zur Herstellung des zweiten Geleises wollen
sich die Regierungen eintretenden Falls unter einander verständigen. Sie verzichten
jedoch auf den Widerspruch gegen eine solche Anlage für diejenigen Bahnstrecken,
auf welchen die Jahres-Brutto -Einnahme pro Meile 60,000 Thaler erreicht hat.
Zu Artikel 5.
Es wird allerseits als wünschenswerth erkannt, daß die Kommissare von Seiten
ihrer Regierungen in Bezug auf die Tarife und Fahrpläne mit solchen Instruktionen
versehen werden, welche dieselben in den Stand setzen, in dringenden Fällen in
kürzester Frist ihre Erklärungen abzugeben.
Zu Artikel 9.
Der Unternehmer soll auf Verlangen der kontrahirenden Regierungen gehalten
sein, auch die Beförderung von Privat-Depeschen mittelst des Betriebs-Telegraphen
zu übernehmen.
Zu Artikel 11.
Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militär-
Personen gleich zu achten.
Zu Artikel 12.
Jeder Regierung bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung des
Bau-Projekts, sowie die Feststellung der Stations-Anlagen innerhalb des Gebietes
vorbehalten. Die Königlich Preußische Regierung wird die technische Revision und
Feststellung des gesammten Ban-Projekts einschließlich der Kostenanschläge übernehmen
und hierbei besondere Wünsche der übrigen Regierungen entgegenkommender Er-
wägung unterziehen.