Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Vertrag 
mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft über den Bau und den 
Betrieb einer Eisenbahn von Gera nach Eichicht. 
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Ge- 
heimen Ober-Baurath Weishaupt und den Geheimen Ober-Regierungsrath Heise, 
und der Großherzoglich-Sachsen-Weimarischen Staatsregierung, vertreten durch den 
Geheimen Regierungsrath Schambach und den Regierungsrath Dr. Reinhard, und 
zwar zwischen beiden Regierungen für sich und Namens der Herzoglich Sachsen- 
Meiningischen, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reus- 
sischen (jüngerer Linie) Regierung einerseits, und der in Erfurt domicilirenden 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch deren Dircktion, andererseits, 
ist heute vorbehaltlich der landesherlichen Genehmigung und, soweit dieselbe erfor- 
derlich ist, der Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen, sowie der statuten- 
mäßigen Zustimmung der General-Versammlung und der bei der Thüringischen Ei- 
senbahn betheiligten drei Staatsregierungen, folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
g. 1. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich, den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von der Station Gera der Thüringischen Eisenbahn ausgehend, 
über Saalfeld bis zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichicht als eines inte- 
grirenden Theils des Thüringischen Eisenbahn-Unternehmens nach näherer Maßgabe 
des zwischen den vorgenannten Regierungen unter'm 18. März cr. abgeschlossenen 
Staats-Vertrages, dessen Bestimmungen beide kontrahirende Theile für sich bindend 
anerkennen, zu übernehmen. 
§. 2. 
Die kontrahirenden fünf Staatsregierungen werden der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft die Konzession für die im §. 1 bezeichnete Eisenbahn, deren dem- 
nächstige Fortsetzung zum Anschlusse an die Main-Linien in Aussicht genommen ist, 
ertheilen, auch derselben das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Be- 
nutzung fremder Grundstücke auf Grund der betreffenden Landesgesetze einräumen. 
S. 3. 
Nachdem die Konzessionen (§F. 2) ertheilt und die Baumittel (§. 6) sicher 
gestellt sein werden, hat die Gesellschaft mit der Bauausführung nach Maßgabe
	        
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