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des festgestellten Bau-Projekts alsbald zu beginnen und den Bau derartig zu be-
treiben, daß die betriebsfähige Vollendung binnen längstens 3 (drei) Jahren erfolgt.
Die Bahn soll vorläufig nur mit einem Gleise versehen und das zweite Gleis
erst bei eintretendem Bedürfnisse (Artikel 3 No. 6 des Staatsvertrags) für Rech-
nung des hier in Rede stehenden Unternehmens hergestellt werden.
Die technische Revision und Feststellung des gesammten Bau-Projekts, ein-
schließlich der Kostenanschläge, geschieht durch die Königlich Preußische Regierung,
deren Bestätigung auch die Wahl des den Bau leitenden oberen Technikers bedarf.
Die landespolizeiliche Prüfung des Bau-Projekts und die Feststellung der
Stations-Anlagen erfolgt jedoch durch jede einzelne Regierung innerhalb ihres
Gebiets.
Von Seiten der Königlich Preußischen Staatsregierung werden der Thüringi-
schen Eisenbahn-Gesellschaft die vorhandenen Vorarbeiten (Artikel 3 des Staats-
vertrags) überlassen. Die für deren Anfertigung verausgabten Kosten hat die
Gesellschaft aus dem Bau-Fonds zu ersiatten.
F. 4.
Das Anlage-Kapital, welches zur anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrü-
stung der Bahn, einschließlich der Erweiterung der bei Gera vorhandenen Stations-
Anlagen, sowie zur Beschaffung der Transport-Mittel, zur Verzinsung des Anlage-
Kapitals während der Bauzeit und zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel
etwa eintretenden Verluste erforderlich ist, wird auf 6 Millionen Thaler angenom-
men. Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft wird dasselbe durch Ausgabe von
Stamm-Aktien Littera C. beschaffen, welche mit vier und einem halben Prozent
jährlich verzinslich sind, und ist ermächtigt, nach ihrer Wahl diese Papiere ganz
oder theilweise entweder freihändig zu begeben, oder nach Maßgabe der Vorschriften
in den Paragraphen 13 und flg. des Statuts der Thüringischen Eisenbahn-Gesell-
schaft vom Zten und 5ten August 1844 zur Zeichnung aufzulegen.
S. 5.
Seobald die Bau-Rechnung für die neue Bahn geschlossen ist, was spätestens
ein Jahr nach erfolgter Betriebseröffnung Statt finden soll, wird das Kapital,
welches sich
1) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör,
2) für Anschaffung der Transport-Mittel,
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