Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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3) für die Bestreitung derjenigen General-Kosten, welche sich nicht abgesondert 
verrechnen lassen und mit / Prozent der Ausgabe zu 1. der Thüringischen 
Eisenbabhn= Gesellschaft zu erstatten sind, 
4) für die Verzinsung mit 4½ Prozent der erwähnten Bauzeit, d. h. bis zu 
den auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn von Gera nach Eichicht 
folgenden 1. Januar auf die begebenen Aktien geleisteten Einzahlungen, und 
5) zur Deckung etwaiger Kours-Verluste, jedoch nicht über den Betrag von 
zehn Prozent des verausgabten Anlage-Kapitals, als nothwendig ergeben 
hat, unter Mitwirkung von Kommissarien der Königlich Preußischen und 
der Großherzoglich Sächsischen Regierung definitiv festgesetzt. Die Zins- 
Garantie (§. 8) erstreckt sich jedoch nur auf ein Anlage-Kapital bis zur 
Höhe von sechs Millionen Thalern (§. 4). 
S. 6. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft soll nicht gehalten sein, den Bau der 
Bahn früher zu beginnen, als es ihr gelingt, zur Gewinnung der hierzu erforder- 
lichen Geldmittel die Aktien zum Kourse von nicht weniger als 90 Prozent unter- 
zubringen. Einmal begonnen, muß der Bau jedoch selbst beim Eintritte ungünsti- 
gerer Kourse ohne Unterbrechung fortgesetzt und in der vereinbarten Zeit (§F. 3) 
zu Ende geführt werden. Sollte die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft es für 
gut befinden, nicht sofort das gesammte Aktien-Kapital zu begeben, so ist sie ver- 
pflichtet, den 10 Prozent übersteigenden Kours-Verlust, welcher etwa bei einer 
späteren Begebung des zurückbehaltenen Theils der Aktien erwächst, aus eigenen 
Mitteln zu decken. 
S. 7. 
Sollte es der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres, 
von der Königlich Preußischer Seits erfolgten Publikation des die Bahn Gera- 
Eichicht betreffenden Statuts-Nachtrags an gerechnet, noch nicht gelungen sein, die 
Aktien Littera C. zum Kourse von mindestens 90 Prozent zu begeben, so sollen 
die betheiligten Staatsregierungen diesen Vertrag in dem Falle aufzuheben berechtigt 
sein, daß ein anderer Unternehmer sich bereit finden lassen sollte, die fragliche Ei- 
senbahn unter, den Regierungen mindestens gleich günstigen Bedingungen auszufüh- 
ren, es sei denn, daß die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft in solchem Falle sich 
entschließen sollte, den zur Beschaffung des Bau-Kapitals erforderlichen Kours-Verlust
	        
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