Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

376 
S. 15. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch die Konzessions-Urkunden 
vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844 bestätigten Statuts der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge 
desselben auf das Unternehmen des Baues und Betriebs der Gera-Eichichter Bahn 
Anwendung. Auch sind, soweit nicht durch diesen Vertrag und durch einen landes- 
herrlich genehmigten Statuten-Nachtrag ein Anderes festgestellt wird, die Bestimmungen 
der Gesellschafts-Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. 
Insbesondere werden auch die Bau= und Betriebs-Rechnungen von dem Verwal- 
tungsrathe der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der 
Maßgabe jedoch, daß dieselben der Revision durch einen von der Königlich Preußi- 
schen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäfte zu ernennenden, zur Wahrneh- 
mung der Interessen sämmtlicher betheiligter Regierungen verpflichteten Kommissar 
unterliegen. 
8. 16. 
Im Interesse der, sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die Ver- 
kehrs-Verhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheit- 
lichkeit des Unternehmens Gera-Eichicht mit einer Eisenbahn von Gera nach Hof, 
wird der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die Anwartschaft auf die Konzessio- 
nirung einer Bahn von Triptis, einer Station der Gera-Eichichter Eisenbahn, über 
Schleiz nach Hof innerhalb der Gebietstheile von Reuß, Weimar und Preußen 
ertheilt. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die bezeichnete Bahnstrecke zur Ausfüh- 
rung zu bringen, sobald zwischen den bei der Linie Gera-Eichicht betheiligten 
Staatsregierungen und der Königlich Bayerischen Regierung ein entsprechender 
Staatsvertrag zu Abschluß gekommen und dem um die Strecke Triptis-Hof erwei- 
terten Unternehmen in gleichem Maße, wie der Linie Gera-Eichicht durch den gegen- 
wärtigen Vertrag (§. 8, 9, 10 und 11) eine finanzielle Unterstützung zugesichert 
sein wird. Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft hat in diesem Falle, gleich den 
Staaten ihre Unterstützung der Linie Gera-Eichicht durch Uebernahme eines Theils 
der Zins-Garantie (§. 8) auf das erweiterte Unternehmen, das in allen Beziehun- 
gen, insbesondere was die Verwaltung und die Berechnung resp. Vertheilung des 
Reinertrages anlangt, als ein einheitliches behandelt werden soll, auszudehnen. 
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschaft erlischt am 
1. Mai 1869, wenn nicht bis dahin von der Fürstlich Reußischen Regierung 
beiden übrigen betheiligten Regierungen der Abschluß der Staatsvertrages unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.