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Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch die Konzessions-Urkunden
vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844 bestätigten Statuts der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge
desselben auf das Unternehmen des Baues und Betriebs der Gera-Eichichter Bahn
Anwendung. Auch sind, soweit nicht durch diesen Vertrag und durch einen landes-
herrlich genehmigten Statuten-Nachtrag ein Anderes festgestellt wird, die Bestimmungen
der Gesellschafts-Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend.
Insbesondere werden auch die Bau= und Betriebs-Rechnungen von dem Verwal-
tungsrathe der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der
Maßgabe jedoch, daß dieselben der Revision durch einen von der Königlich Preußi-
schen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäfte zu ernennenden, zur Wahrneh-
mung der Interessen sämmtlicher betheiligter Regierungen verpflichteten Kommissar
unterliegen.
8. 16.
Im Interesse der, sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die Ver-
kehrs-Verhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheit-
lichkeit des Unternehmens Gera-Eichicht mit einer Eisenbahn von Gera nach Hof,
wird der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die Anwartschaft auf die Konzessio-
nirung einer Bahn von Triptis, einer Station der Gera-Eichichter Eisenbahn, über
Schleiz nach Hof innerhalb der Gebietstheile von Reuß, Weimar und Preußen
ertheilt. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die bezeichnete Bahnstrecke zur Ausfüh-
rung zu bringen, sobald zwischen den bei der Linie Gera-Eichicht betheiligten
Staatsregierungen und der Königlich Bayerischen Regierung ein entsprechender
Staatsvertrag zu Abschluß gekommen und dem um die Strecke Triptis-Hof erwei-
terten Unternehmen in gleichem Maße, wie der Linie Gera-Eichicht durch den gegen-
wärtigen Vertrag (§. 8, 9, 10 und 11) eine finanzielle Unterstützung zugesichert
sein wird. Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft hat in diesem Falle, gleich den
Staaten ihre Unterstützung der Linie Gera-Eichicht durch Uebernahme eines Theils
der Zins-Garantie (§. 8) auf das erweiterte Unternehmen, das in allen Beziehun-
gen, insbesondere was die Verwaltung und die Berechnung resp. Vertheilung des
Reinertrages anlangt, als ein einheitliches behandelt werden soll, auszudehnen.
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschaft erlischt am
1. Mai 1869, wenn nicht bis dahin von der Fürstlich Reußischen Regierung
beiden übrigen betheiligten Regierungen der Abschluß der Staatsvertrages unter