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S. 5.
Die neuen Stamm-Aktien Littr. C. werden nach dem auliegenden Schema
mit der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Direktions-Mitglieder
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft unter fortlaufenden Nummern stempelfrei
ausgefertigt. Sie erhalten Dividenden-Scheine nach dem unter B. beigefügten
Muster und Talons nach dem Muster C.
Die Dividenden-Scheine werden mit dem Garantie-Kontrol-Stempel versehen.
Bezüglich des Aufgebots vernichteter, verlorener, oder sonst abhanden gekom-
mener Aktien greifen die Bestimmungen des §. 22 des Statuts der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft Platz. Ein Aufgebot von Dividenden-Scheinen ist unzulässig.
8. 6.
Die Besitzer der Stamm--Aktien Littr. C. nehmen an dem Rein-Ertrage des
Stamm-Unternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen künftigen Erweiterungen
nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Rein-Ertrag der neuen Zweigbahn, be-
ziehungsweise auf die von den betheiligten Staaten und der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft garantirten Zinsen nach den Bestimmungen des Vertrags vom
4. Dezember 1867 angewiesen.
Hiernach wird der Rein-Ertrag bis zu 5 Prozent ausschließlich an die In-
haber der Stamm-Aktien Littr. C. vertheilt. Uebersteigt der Rein-Ertrag 5 Pro-
zent, so fließt von diesem Ueberschuß die Hälfte den betheiligten Staats-Regierungen
behufs Abtragung der in den Vorjahren in Folge der übernommenen Garautie ge-
leisteten Zuschüsse nach Maßgabe ihrer Betheiligung, ein Viertel den Stamm-Aktien
Littr. A. einschließlich der drei Staats-Aktien, und ein Viertel den Stamm-Aktien
Littr. C. zu.
Sind die Zuschüsse der Staats-Regierungen vollständig zurückerstattet, so wird
der 5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Rein-Ertrags zwischen den Stamm-Aktien
Littr. A. einschließlich der drei Staats-Aktien, und den Stamm-Aktien Littr. C.
je zur Hälfte vertheilt.
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft ist die neue Zweigbahn nicht verhaftet.
S. 7.
Jedem Besitzer von Stamm-Aktien Littr. C. zum Gesammt-Nominal-Werth
von mindestens Ein Tausend Thalern steht die Befugniß zu, an den General-
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