Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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S. 5. 
Die neuen Stamm-Aktien Littr. C. werden nach dem auliegenden Schema 
mit der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Direktions-Mitglieder 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft unter fortlaufenden Nummern stempelfrei 
ausgefertigt. Sie erhalten Dividenden-Scheine nach dem unter B. beigefügten 
Muster und Talons nach dem Muster C. 
Die Dividenden-Scheine werden mit dem Garantie-Kontrol-Stempel versehen. 
Bezüglich des Aufgebots vernichteter, verlorener, oder sonst abhanden gekom- 
mener Aktien greifen die Bestimmungen des §. 22 des Statuts der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft Platz. Ein Aufgebot von Dividenden-Scheinen ist unzulässig. 
8. 6. 
Die Besitzer der Stamm--Aktien Littr. C. nehmen an dem Rein-Ertrage des 
Stamm-Unternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen künftigen Erweiterungen 
nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Rein-Ertrag der neuen Zweigbahn, be- 
ziehungsweise auf die von den betheiligten Staaten und der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft garantirten Zinsen nach den Bestimmungen des Vertrags vom 
4. Dezember 1867 angewiesen. 
Hiernach wird der Rein-Ertrag bis zu 5 Prozent ausschließlich an die In- 
haber der Stamm-Aktien Littr. C. vertheilt. Uebersteigt der Rein-Ertrag 5 Pro- 
zent, so fließt von diesem Ueberschuß die Hälfte den betheiligten Staats-Regierungen 
behufs Abtragung der in den Vorjahren in Folge der übernommenen Garautie ge- 
leisteten Zuschüsse nach Maßgabe ihrer Betheiligung, ein Viertel den Stamm-Aktien 
Littr. A. einschließlich der drei Staats-Aktien, und ein Viertel den Stamm-Aktien 
Littr. C. zu. 
Sind die Zuschüsse der Staats-Regierungen vollständig zurückerstattet, so wird 
der 5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Rein-Ertrags zwischen den Stamm-Aktien 
Littr. A. einschließlich der drei Staats-Aktien, und den Stamm-Aktien Littr. C. 
je zur Hälfte vertheilt. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft ist die neue Zweigbahn nicht verhaftet. 
S. 7. 
Jedem Besitzer von Stamm-Aktien Littr. C. zum Gesammt-Nominal-Werth 
von mindestens Ein Tausend Thalern steht die Befugniß zu, an den General- 
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