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Versammlungen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft Theil zu nehmen, und ein
Stimmrecht darin auszuüben:
1) in solchen Angelegenheiten, welche ausschließlich die Gera-Saalfeld-Eichichter
Eisenbahn betreffen;
2) bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Anleihen zu Lasten der eben
genannten Bahn;
3) bei den Beschlüssen über die Ergänzung oder Abänderung dieses Statuten-
Nachtrags.
Bezüglich der Legitimation der Besitzer der Aktien Littr. C. zur Theilnahme
an den General-Versammlungen, der Zählung und Feststellung ihrer Stimmen,
und der höchsten zulässigen Anzahl derselben finden die Vorschriften der §§. 26
bis 28 des Statuts Anwendung.
Zur Feststellung der Stimmberechtigung eines Aktionärs findet eine Zusammen-
zählung der von ihm besessenen Stamm-Aktien Littr. A. und Littr. C. niemals
statt. Dagegen werden in den Fällen, in welchen die Besitzer der Stamm--Aktien
Littr. C. überhaupt stimmberechtigt sind, die Stimmen derselben denen der Besitzer
der Stamm-Aktien Littr. A. zugezählt, um nach der Gesammtsumme, gemäß §. 25
des Statuts und gemäß dem Statuten-Nachtrage vom Jahre 1862, für jede
einzelne Abstimmung die Anzahl der Stimmen der drei Staats-Regierungen von
Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Koburg-Gotha festzustellen.
S. 8.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuts der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf das
neue Unternehmen und dessen Verwaltung gleichfalls Anwendung. Iusbesondere
werden auch die in Gemäßheit des §. 12 des Vertrags vom 4. Dezember 1867
aufzustellenden Bau- und Betriebs-Rechnungen von dem Verwaltungsrath der Thü-
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch,
daß dieselben der Revision durch einen von der Königlich Preußischeu Staats-
regierung speziell zu diesem Geschäft zu ernennenden, zur Wahrnehmung der Inter-
essen sämmtlicher betheiligter Regierungen verpflichteten Kommissar unterliegen.