Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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1) bei einzelnen Postanstalten den vorstehend unter 1, 2 und 3 genannten 
Dienststunden eine größere Ausdehnung zu geben, wobei aber von den Be- 
stimmungen wegen Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetz- 
lichen Festtagen nicht abgewichen werden darf; 
2) in Ansehung solcher Post-Expeditionen, welche durch einen alleinstehenden 
Beamten verwaltet werden, die Dienststunden insoweit zu beschränken, als es 
zur Erleichterung des alleinstehenden Beamten nothwendig und in Beziehung 
auf den Postenlauf ohne Gefährdung der Interessen des Publikums zulässig ist; 
3) in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Verkehrsbedürfnisses Ab- 
weichungen von den obigen Festsetzungen wegen Beschränkung der Dienst- 
stunden an Sonn= und gesetzlichen Fest-Tagen zeitweise nachzulassen. 
V. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den 
vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn, und gesetz- 
lichen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen 
abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
VI. Ausdehnungen und Beschränkungen der Dienststunden müssen zur Kenntniß 
des Publikums gebracht werden. 
b) Schlußzeit. 
VII. Die Schlußzeit tritt ein: 
1) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender ein 
Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, 
und bei Posten, welche den Ort passiren, 
eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post. 
Bei Bahnhofs-Post-Expeditionen tritt für die bezeichneten Gegenstände 
die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des be- 
treffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu 
geeignet sind, bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den 
Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden; 
2) für rekommandirte Sendungen und für Postanweisungen: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, 
und bei Posten, welche den Ort passiren, 
eine Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post; 
3) für Packete mit oder ohne Werths-Deklaration, für Briefe mit deklarirtem 
Werthe und für Briefe mit Postvorschüssen: 
zwei Stunden vor dem planmäßigen Abgange der Post, 
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