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im Großherzogthume, vor welchem sie wegen aller von ihr dort abgeschlossenen Ge-
schäfte Recht zu leiden hat, anerkannt, der Nachweis der Vollstreckbarkeit der von
den diesseitigen Behörden gegen sie gesprochenen rechtskräftigen Entscheitungen an
ihrem Domicile in New-York jedoch nicht geliefert worden ist.
Weimar am 18. November 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Als weitern Nachtrag zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 11. März
1850, die Vergütung von Vakanz-Arbeiten für erledigte Pfarr= und Schul-Stellen
betreffend (Seite 172 des Reg. Bl. von 1850), insbesondere zu Satz 6b
derselben, wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher-
zogs, Folgendes bekannt gemachte:
Bei Erledigung von Schulstellen in den bezüglich der Lehrerbesoldungen be-
sonders klassifizirten Städten erhalten die hierzu ernannten Vikare für einen
halbtägigen, zu drei Stunden gerechneten, Schulunterricht in ihrem Wohn-
orte statt der bisherigen 6 Sgr. künftig 9 Sgr.
Weimar am 18. November 1868.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Cultus.
Stichling.
Nach §. 4 des Reglements über die Gestellung, Auswahl, Abschätzung und
Abnahme der Mobilmachungs-Pferde vom 30. März d. J. haben die Vormusterungs-
Kommissionen die ihnen mitgetheilte Liste über die in ihrem Bezirke vorhandenen
Pferde der verschiedenen Kategorien nach der ihnen beiwohnenden örtlichen Kenntniß
zu prüfen, dieselbe stets mit der Wirklichkeit in Uebereinstimmung zu halten und
die in dem Pferdebestande vorkommenden Veränderungen alljährlich zum 1. Mai
dem betroffenen Bezirks-Direktor anzuzeigen. Um dieser Verpflichtung nachkommen
zu können, macht es sich nothwendig, daß bei den gedachten Kommissionen die ab-
gegangenen diensttauglich befundenen Pferde abgemeldet, dagegen alle neu hinzu ge-
kommenen Pferde, mit Ausnahme der im §. 10 des Reglements bezeichneten, an-
gemeldet werden, um bei der nächsten Vormusterung geprüft werden zu können.
Nachträglich zu dem gedachten Reglement wird daher hierdurch verordnet, daß
die Pferdebesitzer die in ihren Pferdebeständen vorkommenden Ab= und Zugänge
stets unverweilt bei den betreffenden Gemeindevorständen zu melden, letztere aber