Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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tung der desfallsigen weiteren Vorschriften (§§. 20 — 36, 59, 60 desselben Ge- 
setzes) und allenthalben nach Anleitung der Muster A., B. und C., welche der im 
Eingange erwähnten Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1851 bei- 
gefügt sind. 
Gegen die Zuwiderhandelnden werden die in solcher Beziehung 
gesetzlich geordneten Strafen (§. 38 des Gesetzes vom 19. März 1851) 
unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden. 
Dabei wird zugleich wiererholt darauf aufmerksam gemacht, 
zu I. 
1) Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen bedürfen nur dann keiner neuen 
Anmeldung, wenn solche bereits gegenwärtig zur Steuerrolle ersten Theils 
des betreffenden Orts versteuert werden und keine Veränderung des- 
halb eingetreten ist. 
2) Insbesondere haben Geistliche und Schullehrer, welche erst nach dem 18. 
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März 1851 angestellt worden sind, oder seitdem eine Verbesserung ihres 
Diensteinkommens erlangt haben, dasselbe, soweit es nicht bereits geschehen, 
gehörig zu fatiren (§. 18 des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 18. 
März 1851). 
Es ist das Diensteinkommen nicht blos der definitiv angestellten, sondern 
auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Staats-, Hof- 
und anderer öffentlicher Diener — mit Einschluß der Beamten und Diener 
von Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten und dergleichen 
mehr (Verordnung vom 6. Juni 1856) — zu fatiren. 
Es ist dabei zwischen bestallungsmäßig gewährleistetem und anderem Dienst- 
einkommen ein Unterschied nicht zu machen. Es sind daher auch ständige 
Remunerationen, auch wenn sie nur widerruflich oder auf bestimmte Zeit 
verwilligt sind, ingleichen solche wiederkehrende Emolumente mit zu fatiren, 
welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern unmittelbar auf dem 
Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, insofern sie nicht unter 
die in §. 25 des Gesetzes vom 19. März 1851 ausdrücklich ausgenomme- 
nen Bezüge fallen. (Vererdnung vom 11. November 1857). 
4) Das Diensteinkommen, welches Staatsangehörige oder Fremde von einem 
fremden Staate oder Hofe, ingleichen von einer ansländischen Gemeinde,
	        
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