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Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, ist in dem Falle zu fatiren,
wenn dieselben im Großherzogthume ihren Wohnsitz haben (§. 1 des Ge-
setzes vom 27. Februar 1867), mit Ausnahme der in §. 3 des Gesetzes
vom 27. Februar 1867 (Reg. Bl. S. 52) bezeichneten Fälle.
Einkommen aus landwirthschaftlichen Auszügen ist zu fatiren, ohne Unter-
schied, ob dessen Geldwerth über oder unter Funfzig Thaler beträgt (§. 26
des Gesetzes vom 19. März 1851). Hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit
desselben, insbesondere in den Fällen, wenn der Auszug von Eheleuten ge-
meinschaftlich bezogen wird oder nicht in bestimmten Auszugsleistungen be-
steht, sondern nur Alimentation im Allgemeinen (Obdach, Beköstigung, Klei-
dung rc.) gewährt wird, sind die Erläuterungen zu berücksichtigen, welche in
dieser Beziehung durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Februar
1856 (S. 83 des Reg. Bl.) ertheilt worden sind.
Zu II.
Früher bereits bewirkte Fassionen grundherrlicher Gefälle sind hinsichtlich
der inzwischen etwa eingetretenen Abgänge und Zugänge und, was die
darunter begriffenen Naturalien betrifft, hinsichtlich des Geldanschlages nach
§. 59 des Gesetzes vom 19. März 1851 zu berichtigen.
Zu III.
7) Die Rente von verzinslichen Kapitalien ist zu Vier Prozent vom Nominal=
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Betrage der Kapitale anzumelden, insofern sie nicht wirklich eine geringere
ist (5. 36 des Gesetzes vom 19. März 1851).
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im verflossenen Jahre bezogene Abwurf
und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsenzuwachs der Fas-
sion zum Grunde zu legen (§. 32 desselben Gesetzes).
Hiernach sind daher auch die bereits früher abgegebenen Fassionen von
den Steuerpflichtigen nöthigenfalls zu ergänzen und zu berichtigen.
Es macht hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung keinen Unterschied, ob
die Kapitale im Inlande oder im Auslande, auf Hypothek oder Hand-
schrift oder auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staatspapieren