Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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auf längere oder auf kürzerc Zeit angelegt sind, ferner ob der verzinsliche 
Ausstand auf einem Darlehn oder auf einem andern Rechtsgeschäfte beruht. 
Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablösungs-Kapitale, 
Kautionen, Antheile Staatsangehöriger an Kommamdit-Gesellschaften des 
In= und Auslandes (Verordnung vom 15. Jannar 1857) u. s. w. 
ebenso wie Darlehen zu fatiren (§. 30 desselben Gesetzes). 
Nur Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen 
Kapital-Betrag von zusammen noch nicht vollen Hundert Thalern 
angelegt haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen davon zu fatiren (§. 15, 
Ziffer 7 des Gesetzes vom 18. Mai 1851). 
Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalien (Schulden) dürfen nicht abgezogen 
werden. . 
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Sparkassen, Banken und 
Aktien-Institute, welches nur mit den nach dem jährlichen Rechnungsab- 
schlusse sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die einzelnen 
Mitglieder vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern sind, zur 
Anmeldung zu bringen ist (§. 35 desselben Gesetzes). 
10) Fremde haben ihr Einkommen aus einem Zinsrenten= oder Dividenden- 
Bezuge von solchen Aktiv-Kapitalien zur Versteuerung anzumelden, welche 
von ihnen in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Groß- 
herzogthume an Behörden oder Privat-Personen als Kautionen eingezahlt 
oder hinterlegt worden sind. (§. 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1867). 
Zu I. II. und III. 
11) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I. II. und 
III. bezeichneten Einkommensteuer-Arten ist in der Regel der Bezugsberech- 
tigte selbst verpflichtet. 
Außerdem haben für dieselbe einzustehen: 
a. in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, wel- 
ches einem Nieß brauche unterworfen ist — der Nießbrauchsberech- 
tigte; also z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des Vermögens 
der Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche den Abwurf 
des Vermögens ihrer Kinder beziehen; 
b. bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher Ver- 
waltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt — möge es nun
	        
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