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einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem
Abwesenden oder sonst aus einem Grunde unter Pflegschaft Stehenden
gehören — der Vormund oder Kurator;
. bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse
ist — der Massepfleger;
d. bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden oder
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Sozietäten
u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haftpflicht
(§. 2 der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1851).
12) Hinsichtlich eines Jeden, welcher gegenwärtig mit einem Einkommen der unter
I. II. und III. gedachten Arten zur Steuer gezogen ist und bis zum
15. Januar 1869
nicht anderweit fatirt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des
gegenwärtig auf seinen Namen eingetragenen Einkommens angenommen.
13) Jeder neue Erwerb eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen und
jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen künftig eintritt, ist gleicher-
gestalt am Schlusse des Halbjahres, in welchem der Erwerb oder die Ver-
änderung stattfand, spätestens bis zum 15. Juli, oder beziehungsweise bis
zum 15. Januar anzumelden (§§. 17, 18, 19 des Gesetzes vom 19. März
1851), bei Vermeidung der in den §§. 37 —40 des gedachten Gesetzes be-
stimmten Strafen und Nachtheile.
14) Wenn eine neue Fassion an Stelle der früheren treten und letztere
außer Geltung setzen soll, so ist dieses auf der neuen Fassion ausdrücklich
und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Fassion neben der neuen
fortbesteht und die neue Fassion als Nachtrag zu der früheren gilt.
Endlich wird noch bemerkt, daß auch in der gegenwärtigen Finanz-Periode wie-
derum zahlreiche Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapital-Renten, Aus-
züge u. s. w. zur Anzeige gekommen und die Betheiligten neben Nachzahlung der
hinterzogenen Steuer mit der gesetzlichen Geldstrafe belegt worden sind.
Weimar am 1. Dezember 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
O
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