Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

399 
einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem 
Abwesenden oder sonst aus einem Grunde unter Pflegschaft Stehenden 
gehören — der Vormund oder Kurator; 
. bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse 
ist — der Massepfleger; 
d. bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden oder 
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Sozietäten 
u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haftpflicht 
(§. 2 der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1851). 
12) Hinsichtlich eines Jeden, welcher gegenwärtig mit einem Einkommen der unter 
I. II. und III. gedachten Arten zur Steuer gezogen ist und bis zum 
15. Januar 1869 
nicht anderweit fatirt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des 
gegenwärtig auf seinen Namen eingetragenen Einkommens angenommen. 
13) Jeder neue Erwerb eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen und 
jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen künftig eintritt, ist gleicher- 
gestalt am Schlusse des Halbjahres, in welchem der Erwerb oder die Ver- 
änderung stattfand, spätestens bis zum 15. Juli, oder beziehungsweise bis 
zum 15. Januar anzumelden (§§. 17, 18, 19 des Gesetzes vom 19. März 
1851), bei Vermeidung der in den §§. 37 —40 des gedachten Gesetzes be- 
stimmten Strafen und Nachtheile. 
14) Wenn eine neue Fassion an Stelle der früheren treten und letztere 
außer Geltung setzen soll, so ist dieses auf der neuen Fassion ausdrücklich 
und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Fassion neben der neuen 
fortbesteht und die neue Fassion als Nachtrag zu der früheren gilt. 
Endlich wird noch bemerkt, daß auch in der gegenwärtigen Finanz-Periode wie- 
derum zahlreiche Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapital-Renten, Aus- 
züge u. s. w. zur Anzeige gekommen und die Betheiligten neben Nachzahlung der 
hinterzogenen Steuer mit der gesetzlichen Geldstrafe belegt worden sind. 
Weimar am 1. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
O 
66
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.