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und bei Posten, welche den Ort passiren,
zwei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der Post.
VIII. Bei Post-Transporten auf Eisenbahnen werden diese Schlußzeiten um
so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt
nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
IX. Die Ober-Post-Direktionen beziehungsweise die mit deren Funktionen
beauftragten Postbehörden sind verpflichtet, wo die Umstände es gestatten, insbesou-
dere bei den Bahnhofs-Post-Expeditionen, die Schlußzeiten so viel als thunlich ab-
zukürzen. Zu jeder Verlängerung der Schlußzeiten ist die Genehmigung der ober-
sten Postbehörde erforderlich.
X. Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht
werden.
XI. Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet
der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maßgabe des
Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
XII. Die an den Dienst-Lokalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten
müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhn-
lichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden.
Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienst-Lokal gelegt werden, ist
auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur in so weit zu rechnen,
als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß
der betreffenden Posten zum Postdienst -Lokal gelangen. Zu welchen Zeiten die
Briefkasten regelmäßig geleert werden, ist zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
§. 24.
Frankirungs-Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe
nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht.
I. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko,
fr. 2c.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzu-
weisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs-Ver-
merke, für welche das Porto durch Freimarken oder Franko-Kouverts nicht entrichtet
worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Fran-
kirungs-Vermerks amtlich attestirt und die Briefe werden als unfrankirt behandelt.
II. Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht, von den
Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind,
so werden diese Briefe nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und
dem zu ermittelnden Absender Behufs der Frankirung zurückgegeben.