Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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S. 6. 
Die Firma einer Genossenschaft, deren Gesellschafts-Vertrag den Bestimmungen 
des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868 nicht entspricht, darf, auch wenn die 
Genossenschaft sonst (z. B. als Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftpflicht ihrer 
Mitglieder) in das Handels-Register einzutragen ist, die zusätzliche Bezeichnung: 
„eingetragene Genossenschaft" nicht erhalten. 
Wenn Zweifel darüber begründet erscheinen, ob eine zur Eintragung in das 
Genossenschafts-Register angemeldete Gesellschaft den Voraussetzungen entspricht, unter 
denen sie nach den Bestimmungen des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868 die 
in demselben bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ erwerben kann, 
so ist bis zur erfolgten Beseitigung dieser Zweifel die Eintragung zu beanstanden. 
8. 7. 
Die in analoger Anwendung des §. 20 der Ausführungs-Verordnung zum 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche zu führenden Akten, welche sämmtliche die 
Eintragung in das Genossenschafts-Register betreffende Eingaben, Protokolle, Aus- 
fertigungen und Beschlüsse, sowie sämmtliche sonstige Unterlagen und Belege, auf 
welche die Einträge sich gründen, enthalten müssen, führen die Bezeichnung „Genossen- 
schafts-Akten.“ 
8. 8. 
Die dem Einzelrichter (als dem Handelsgerichte) nach 88. 4 und 25 des 
Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868 einzureichenden alphabetisch geordneten Mit- 
glieder-Verzeichnisse müssen nach dem unter A beigefügten Formulare aufgestellt sein. 
Diese Mitglieder-Verzeichnisse und ebenso die nach §. 25 des Bundes-Gesetzes 
am Schlusse jedes Quartals zu erstattenden schriftlichen Anzeigen über den Eintritt 
und Austritt von Genossenschaftern sind zu den Genossenschafts-Akten zu nehmen. 
Ein jedes Mitglieder-Verzeichniß ist bis zur nächsten Einreichung eines solchen 
bei jeder in der Zwischenzeit eingehenden Anzeige über den Eintritt oder Austritt 
von Genossenschaftern durch die Veränderung anzeigende Zusätze von dem Gericht 
zu vervollständigen. 
Diese Zusätze sind, soweit sie das Ausscheiden von Mitgliedern betreffen, 
unter Angabe des Tags des Ausscheidens bei der betreffenden laufenden Nummer 
in der Kolumne 4 des Mitglieder-Verzeichnisses zu bewirken, und, insoweit sie den 
Eintritt von neuen Mitgliedern betreffen, an das Ende des Verzeichnisses zu bringen.
	        
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