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8. 9.
Wer
a) den in den §§. 4, 6, 18, 23, 36 und 41 des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli
1868 wegen Anmeldung behufs der Eintragung in das Geuossenschafts-
Register u. s. w. sowie den in §. 25 des Bundes-Gesetzes wegen viertel-
jährlicher Einreichung schriftlicher Anzeigen über den Eintritt oder das Aus-
scheiden von Genossenschaftern ertheilten Vorschriften innerhalb vier Wochen
nach Eintritt des Falls beziehungsweise nach dem Schluß eines Quartals
oder
b) den in den 88. 25 und 26 Absatz 2 des Bundes-Gesetzes wegen alljähr-
licher Einreichung eines vollständigen alphabetisch geordneten Mitglieder-Ver-
zeichnisses und wegen Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäfts-
jahrs 2c. ertheilten Vorschriften innerhalb der dort bestimmten Zeit-
fristen
nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Ver-
schulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vorhergehenden Androhung bedarf, in
eine Individual-Strafe von Einem bis Zehn Thalern.
Das Gericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall,
daß er binnen einer zu bestimmenden Frist die vorgeschriebene Haudlung nicht
ordnungsgemäß nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange
fortzufahren, bis die gesetzliche Anordnung befolgt oder deren Voraussetzung weg-
gefallen ist.
Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je Zweihundert Thalern angedroht
und verhängt werden.
Wenn der Vorstand beziehungsweise die Liquidatoren einer Genossenschaft den
in §. 31 Absatz 3, §. 33 Absatz 2, §§. 48, 52 bis 59 und 61 des Bundes-
Gesetzes vom 4. Juli 1868 ertheilten Vorschriften pünktlich nachzugehen unterlassen,
so hat das Gericht die Betheiligten unter Bestimmung einer entsprechenden Frist
durch Androhung von Individual-Strafen von Einem bis Zehn Thalern, welche bei
fernerer ungerechtfertigter Säumniß im Verhältnisse zu den bereits verwirkten Strafen
angemessen — bis zur Höhe von je Zweihundert Thalern — zu erhöhen sind, zur
Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten.
Uebrigens gilt hinsichtlich der diesfallsigen Verfügungen und Erkenntnisse und
ebenso auch hinsichtlich der Verhängung der in §. 67 des Bundes-Gesetzes vom
4. Juli 1868 erwähnten Geldbußen das in §. 32 des Einführungs-Gesetzes zum
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 18. August 1862 Verordnete.
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