Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 9. 
Wer 
a) den in den §§. 4, 6, 18, 23, 36 und 41 des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 
1868 wegen Anmeldung behufs der Eintragung in das Geuossenschafts- 
Register u. s. w. sowie den in §. 25 des Bundes-Gesetzes wegen viertel- 
jährlicher Einreichung schriftlicher Anzeigen über den Eintritt oder das Aus- 
scheiden von Genossenschaftern ertheilten Vorschriften innerhalb vier Wochen 
nach Eintritt des Falls beziehungsweise nach dem Schluß eines Quartals 
oder 
b) den in den 88. 25 und 26 Absatz 2 des Bundes-Gesetzes wegen alljähr- 
licher Einreichung eines vollständigen alphabetisch geordneten Mitglieder-Ver- 
zeichnisses und wegen Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäfts- 
jahrs 2c. ertheilten Vorschriften innerhalb der dort bestimmten Zeit- 
fristen 
nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Ver- 
schulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vorhergehenden Androhung bedarf, in 
eine Individual-Strafe von Einem bis Zehn Thalern. 
Das Gericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall, 
daß er binnen einer zu bestimmenden Frist die vorgeschriebene Haudlung nicht 
ordnungsgemäß nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange 
fortzufahren, bis die gesetzliche Anordnung befolgt oder deren Voraussetzung weg- 
gefallen ist. 
Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je Zweihundert Thalern angedroht 
und verhängt werden. 
Wenn der Vorstand beziehungsweise die Liquidatoren einer Genossenschaft den 
in §. 31 Absatz 3, §. 33 Absatz 2, §§. 48, 52 bis 59 und 61 des Bundes- 
Gesetzes vom 4. Juli 1868 ertheilten Vorschriften pünktlich nachzugehen unterlassen, 
so hat das Gericht die Betheiligten unter Bestimmung einer entsprechenden Frist 
durch Androhung von Individual-Strafen von Einem bis Zehn Thalern, welche bei 
fernerer ungerechtfertigter Säumniß im Verhältnisse zu den bereits verwirkten Strafen 
angemessen — bis zur Höhe von je Zweihundert Thalern — zu erhöhen sind, zur 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten. 
Uebrigens gilt hinsichtlich der diesfallsigen Verfügungen und Erkenntnisse und 
ebenso auch hinsichtlich der Verhängung der in §. 67 des Bundes-Gesetzes vom 
4. Juli 1868 erwähnten Geldbußen das in §. 32 des Einführungs-Gesetzes zum 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 18. August 1862 Verordnete. 
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