Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

25 
8. 25. 
Einlieferungsschein. 
I. In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Be- 
stimmungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu erthei- 
lenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfer- 
nen, ohne den Eirnlieferungsschein in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls 
und in so fern die geschehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten er- 
sichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen erachtet werden muß. 
S. 26. 
Speditions-Weg und Ablief- s-Postanstalt 
I. Wie die Postsendungen zu spediren sind und durch welche Postanstalt die 
Ablieferung derselben an die Adressaten zu erfolgen hat, wird von der Postbehörde 
bestimmt. 
  
§. 27. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender. 
I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren 
Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestim- 
mungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditions- 
Dienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditions-Orte. 
III. Zur Zurückforderung und Zurücknahme wird derjenige für legitimirt er- 
achtet, der den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, das Pet- 
schaft, mit welchem der Brief oder das Packet versicgelt worden ist, und ein von 
derselben Hand, von welcher die Original-Adresse der Sendung geschrieben ist, 
geschriebenes Duplicat der Adresse vorzeigt. 
VI. Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des Ein- 
lieferungsscheins, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Auslieferung eines 
ron dem Siegel zu nehmenden Abdrucks und des Duplikats der Adresse. 
V. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe 
zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau 
zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die 
gedachte Postanstalt fertigt das Reklamations-Schreiben aus, welchem die betreffen- 
den Postanstalten Folge zu leisten haben. 
VI. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf 
eine desfallsige Depesche nicht abgesandt oder derselben Folge gegeben werden, wenn 
nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheinigt hat, daß der Absender
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.