25
8. 25.
Einlieferungsschein.
I. In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Be-
stimmungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu erthei-
lenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfer-
nen, ohne den Eirnlieferungsschein in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls
und in so fern die geschehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten er-
sichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen erachtet werden muß.
S. 26.
Speditions-Weg und Ablief- s-Postanstalt
I. Wie die Postsendungen zu spediren sind und durch welche Postanstalt die
Ablieferung derselben an die Adressaten zu erfolgen hat, wird von der Postbehörde
bestimmt.
§. 27.
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender.
I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren
Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden.
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestim-
mungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditions-
Dienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditions-Orte.
III. Zur Zurückforderung und Zurücknahme wird derjenige für legitimirt er-
achtet, der den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, das Pet-
schaft, mit welchem der Brief oder das Packet versicgelt worden ist, und ein von
derselben Hand, von welcher die Original-Adresse der Sendung geschrieben ist,
geschriebenes Duplicat der Adresse vorzeigt.
VI. Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des Ein-
lieferungsscheins, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Auslieferung eines
ron dem Siegel zu nehmenden Abdrucks und des Duplikats der Adresse.
V. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe
zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau
zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die
gedachte Postanstalt fertigt das Reklamations-Schreiben aus, welchem die betreffen-
den Postanstalten Folge zu leisten haben.
VI. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf
eine desfallsige Depesche nicht abgesandt oder derselben Folge gegeben werden, wenn
nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheinigt hat, daß der Absender