Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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zu ihrem Hauptagenten auch für die Hagelversicherung bestellt hat, hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Auf Grund der von den Zollvereins-Regierungen deshalb getroffenen Verein- 
barungen sind die in den §§. 93 bis 97 der Zollordnung enthaltenen Bestimmun- 
gen über die Waaren-Kontrole im Binnenlande für das Großherzogthum 
Mecklenburg-Strelitz, mit Vorbehalt fernerer Giltigkeit der Vorschrift in §. 36 
Punkt 4 des Zollgesetzes, außer Anwendung gesetzt worden. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Dezember 1868. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
. Thon. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach hierüber in Höchstihrem 
Gesammt-Ministerium empfangenem unterthänigsten Vortrage zu genehmigen gnä- 
digst geruhet, daß der, bei den zur Hoheitsausgleichung mit dem Herzogthum Sach- 
sen-Gotha getroffenen Vereinbarungen stipulirte, den diesseitigen Antheil von 
Oesterbehringen, den Herzoglich Gothaischen Antheil von Stockhausen, das Rain- 
gut sammt der Oberau zu Schönau und das vormals Simmsche Gut zu Seebach 
betreffende und mit landständischer Zustimmung versehene Hoheits-Austausch, in 
Berücksichtigung einer, sowohl im öffentlichen Interesse, als im Interesse der be- 
theiligten Staatsangehörigen allseitig für wünschenswerth erachteten, baldigen 
Purifikation der betroffenen Hoheitsverhältnisse, unerwartet der sonstigen Landes- 
hoheits= und Landesgrenz-Ausgleichung, zur Ausführung gebracht werde und es ist 
demnach und in Gemäßheit weiterer Vereinbarung schon vom 1. Januar nächsten 
Jahres an ganz Oesterbehringen und das Raingut sammt der Oberau zu Schönau 
der Herzoglich Gothaischen Landeshoheit, ganz Stockhausen und das vormals 
Simmsche Gut zu Seebach aber der diesseitigen Landeshoheit unterstellt worden. 
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
	        
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