Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 31. 
Jeit der Bestellung. 
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts- 
Briefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen und an welchen Tagen 
die Land-Briefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht 
befinden, zu bewirken haben. 
II. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu bestellenden 
Gegenstände (§. 20) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, 
ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes 
ausdrücklich bestimmt ist. 
III. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „poste restante“ werden 
bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten 
behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt. 
§. 32. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
I. Die Bestellung Seitens der Norddeutschen Postanstalten erfolgt an den 
Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, wel- 
cher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände be- 
vollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegen- 
stände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. 
Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn deren Richtigkeit 
nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher 
oder von einem andern Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels 
berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht 
bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an N. N. 
bei N. N., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als 
Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Druck- 
sachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten 
auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gast- 
wirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. 
Wegen der Bezeichnungen „zu Händen des“ und „abzugeben an“ siehe am Schlusse 
des Abs. VI. 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legi- 
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