Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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VII. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur 
Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VIII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem Ver- 
kaufe der Sachen und mit Ueberweisung der Geldbeträge an die Post-Armen= oder 
Post-Unterstützungs-Kasse nach obiger Bestimmung verfahren. 
IX. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die 
Post-Armen= oder Post-Unterstützungs-Kasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch 
ohne Zinsen, zurück. 
X. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post 
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren 
der fremden Postanstalt überlassen. 
S. 38. 
Verfügungen mit Behändigungsschein. 
I. In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Verfügungen oder 
Schreiben mit Behändigungsschein (Insinuations = Dokument) gelten folgende Be- 
stimmungen: 
1) Die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu 
bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben 
geschehen. 
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten 
erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so ist 
die Verfügung 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt und die Verfügung an einen 
Haus= oder Grund-Eigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Ad- 
ministrator, oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich 
d) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu insinuiren. 
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder 
an Fremde geschehen. 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu 
empfehlen, die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
3) Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger muß den Behändigungsschein 
dem Adressaten vorlegen und von ihm durch seine Namensunterschrift den 
Empfang der Verfügung 2c. anerkennen lassen.
	        
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