36
VII. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur
Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VIII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem Ver-
kaufe der Sachen und mit Ueberweisung der Geldbeträge an die Post-Armen= oder
Post-Unterstützungs-Kasse nach obiger Bestimmung verfahren.
IX. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die
Post-Armen= oder Post-Unterstützungs-Kasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch
ohne Zinsen, zurück.
X. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren
der fremden Postanstalt überlassen.
S. 38.
Verfügungen mit Behändigungsschein.
I. In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Verfügungen oder
Schreiben mit Behändigungsschein (Insinuations = Dokument) gelten folgende Be-
stimmungen:
1) Die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu
bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben
geschehen.
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten
erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so ist
die Verfügung
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen,
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt und die Verfügung an einen
Haus= oder Grund-Eigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Ad-
ministrator, oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich
d) in Ermangelung aller dieser Personen
dem Hauswirth
zu insinuiren.
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder
an Fremde geschehen.
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu
empfehlen, die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
3) Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger muß den Behändigungsschein
dem Adressaten vorlegen und von ihm durch seine Namensunterschrift den
Empfang der Verfügung 2c. anerkennen lassen.