Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 
zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist 
dieß von dem Orts-Briefträger oder Land-Briefträger auf dem Behändi- 
gungsscheine unter specieller Angabe des Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme der Verfügung 2c. aus dem Grunde verweigert, weil 
der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Insinu- 
ations-Gebühr oder Landbrief-Bestellgeld nicht zahlen will, so hindert dieser 
Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht. Wird die An- 
nahme dagegen aus einem andern Grunde verweigert, oder tritt der Fall 
ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen 
angetroffen wird, so ist die Verfügung an die Stuben= oder Haus-Thür 
des Adressaten zu befestigen. Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger 
muß sich jedoch zuvor pflichtmäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, an 
deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Mie- 
ther, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
II. In Bezug auf die Nachsendung werden die außergerichtlichen Verfügun- 
gen 2c. mit Behändigungsschein wie gewöhnliche Briefe behandelt, 
III. Bei denjenigen Postanstalten, bei welchen über die Bestellung außerge- 
gerichtlicher Verfügungen 2c. mit Behändigungsschein hiervon abweichende Vorschriften 
bestehen, sind dieselben vorerst noch beizubehalten. 
IV. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Verfügungen oder Schreiben 
mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Be- 
stimmungen. 
8. 39. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
I. Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Porto- 
Freiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren 
nach Maßgabe des Darifs entrichtet werden. 
II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können sowohl 
Briefe als Gelder und Packete nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfran- 
kirt zur Post eingeliefert werden. 
III. Ist das Franko am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet wor- 
den, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten er- 
hoben. Letzterer kann in solchem Falle, und wenn die Sendung im Norddeutschen 
Postgebiete zur Post gegeben war, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung ver- 
langen, insofern er den Absender namhaft macht und das Kouvert oder die Begleit- 
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